Montag, 27. Februar 2012

BGH: Die Kosten für Zigaretten und für eine Kosmetikerin gehören regelmäßig zum bedarfsprägenden ehelichen Lebensstil

Die geschiedene 54 jährige Ehefrau hat in der Ehe als "Frau vom Chef" im Betrieb ihres Mannes gearbeitet. Sie macht nach der Scheidung Unterhalt geltend. Unstreitig liegen die Voraussetzungen der konkreten Bedarfsbemessung vor: Der Mann verdient also so viel, dass sein Einkommen keinesfalls komplett für die tägliche Lebensführung verwendet werden muss.

Bei der Bemessung ihres konkreten Bedarfs führt die Ehefrau Kosten für eine Kosmetikerin in Höhe von € 106,00 monatlich auf. Der Ehemann wendet dagegen ein, der Besuch der Kosmetikerin sei nun nicht mehr notwendig; schließlich arbeite die Frau nicht mehr in seinem Betrieb und müsse daher keinen Repräsentationspflichten mehr nachkommen. Dem folgt der BGH nicht (XII ZR 178/09 v. 18.01.2012). Die Aufwendungen für die Kosmetikerin seien nicht durch die Repräsentationspflichten der Ehefrau als Unternehmergattin veranlasst gewesen; sie gehören vielmehr mit zum üblichen ehelichen Lebensbedarf und sind daher bei der konkreten Bedarfsbemessung mit zu berücksichtigen( Rz. 42 des Urteils).

Das gleiche gilt im übrigen auch für die durch den regelmäßigen Zigarettenkonsum der Ehefrau anfallenden Kosten. Hier hatte der Ehemann eingewandt, der Tabakkonsum sei mit einem Alkohol- oder Drogenmissbrauch vergleichbar, und dessen Finanzierung verstoße gegen Treu und Glauben. Auch das ließ der BGH nicht durchgehen: Das Rauchen gehört mit zu den üblichen, lässlichen Lastern und seine Kosten damit zum üblichen ehelichen Lebensbedarf.

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