Freitag, 30. Juni 2017

Elterngeld und Urlaubsgeld - Das Gesetz ist Murks und nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts!


Im Moment ist gerade das große Bashing zu Lasten des Bundessozialgerichts im Gange. Das musste eine sehr schmerzhafte Entscheidung im Hinblick auf das Elterngeld fällen (B 10 EG5/16R vom 29.06. 2017). Nämlich, dass bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld unberücksicht bleiben.

In kurzen und trockenen Worten: Elterngeld, also die Bezüge, die ein Elternteil bekommt, der in Elternzeit geht, berechnet sich nach § 2 I BEEG in Höhe von 67 % des Einkommens, das ein Elternteil vor der Geburt des Kindes aus Erwerbstätigkeit hatte. Grundlage ist - für Nichtselbständige nach § 2 c BEEG - der Nettolohn, wobei nach dem Gesetz ausdrücklich bei der Ermittlung des Nettolohns die Bezüge nicht berücksichtigt werden dürfen, die lohnsteuerrechtlich als "sonstige Bezüge" gelten, und das sind nach § 39 b III EStG unter anderem  die 13. und 14. Gehälter sowie Urlaubs- und Weihnachtsgelder.

Soweit die Gesetzeslage. Und nach der blieb dem BSozG gar nichts anderes übrig, als bei der Berechnung es Elterngeldes Urlaubs- und Weihnachtsgeld unberücksichtigt zu lassen.

Klar - das ist ziemlich unglücklich und eigentlich auch ungerecht. Denn mit dieser Entscheidung werden alle Bezieher von Arbeitslohn benachteiligt, die ein 13. und 14. Gehalt oder ein Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Würden sie sich ihren Gesamt-Arbeitslohn in 12 gleichen Monatsraten auszahlen lassen, wäre ihr Elterngeld höher. Und für die Bezieher selbständiger Einkommen gilt die Unterscheidung ohnehin nicht. Denn die kriegen ja von niemandem Weihnachtsgeld, sondern müssen sich das unterm Jahr wegsparen :-(

Also haben wir einmal mehr eine Klausel im Gesetz, die ungerecht ist, Unzufriedenheit erzeugt und vor allem kontraproduktiv ist: Denn es kann durchaus sein, dass dieses Ergebnis betroffene Eltern davon abhält, in Elternzeit zu gehen. Ihnen gehen schließlich bis zu 1,5 Gehältern spurlos verloren. Und das ist ein finanzieller Gesichtspunkt, der, wenn das Kind da ist und die Mittel ohnehin knapp werden, durchaus eine Rolle spielt. Und diese Eltern  müssen dann zusehen, wie der Nachbar mit dem auf 12 Gehälter verteilten gleichen Jahreseinkommen sich hingebungsvoll um seinen Nachwuchs kümmert und das Elterngeld einstreicht. Schlicht eine Fehlkonstruktion im Gesetz, die hoffentlich nur handwerklichem Mißgeschick und nicht fiskalischen Gesichtspunkten geschuldet ist.

Kritik ist also mehr als berechtigt. Aber nicht solche am BSozG sondern am Gesetzgeber.

Bitte nicht den Sack hauen, wenn man den Esel meint.

Donnerstag, 29. Juni 2017

In Straubing gilt das alte Recht, oder: Wenn Richter unbedingt einen Vergleich wollen

Plötzlich wird der Sitzungssaal zur Zeitmaschine. Der Richter, der in einem Trennungsunterhalts-Verfahren unbedingt einen Vergleich will, versetzt sich kurz entschlossen in den vor dem 1.1.2008 geltenden Rechtszustand und behauptet steif und fest, allein der Umstand, dass eine Ehefrau zwei minderjährige Kinder (zehn und zwölf Jahre alt) zu betreuen habe, lasse die Vermutung zu, Sie könne nicht ganztags arbeiten (sie arbeitet übrigens überhaupt nicht).

Ich bete ganze Leier herunter (die ich im übrigen bereits dreimal schriftsätzlich episch ausgebreitet habe):
  • Sobald das Trennungsjahr vorbei ist, sind auf den Trennungsunterhalt die gleichen Grundsätze anzuwenden wie auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt.
  • Sobald die Kinder drei Jahre alt sind, ist für einen Unterhaltsanspruch nur dann schlüssig vorgetragen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich ergibt, dass und warum die Ehefrau nicht beruflich tätig sein kann.
  • Für den Anspruch ist weiter nur schlüssig vorgetragen, wenn Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, warum eine Drittbetreuung der Kinder nicht möglich ist.
  • Eine Vermutung dafür, dass minderjährige Kinder nicht drittbetreut werden können und dass wegen der Betreuung minderjähriger Kinder nicht gearbeitet werden kann, gibt es im Gegensatz zum alten Recht nicht mehr.
Gemessen an diesen, vom BGH und vom Gesetzgeber des Jahres 2007 aufgestellten Grundsätzen ist die Unterhaltsklage der Gegenseite natürlich unschlüssig. Und unschlüssige Klagen sind keine Grundlage für den Abschluss eines Vergleichs. Darauf weise ich hin und darauf, dass diese Grundsätze inzwischen auch vom OLG München verinnerlicht worden sind.

Allein der Hinweis auf die Möglichkeit, sein Judiz in höherer Instanz zur Diskussion zu stellen, treibt dem Richter die Zornesröte auf die Wangen. Ich beharre, insistiere. Alte Reminiszenzen an meine Zeit als Strafverteidiger kommen hoch, und für fünf Minuten wird aus einem Unterhaltsprozess eine Konfliktverteidigung. Insbesondere, als der Richter durch kaum versteckte Hinweise der Gegenseite Schützenhilfe zu geben versucht, wie man den Antrag im Termin vielleicht doch noch schlüssig machen kann. Ich richte mich geistig bereits auf eine Richter-Ablehnung ein und zücke schon Stift und Block, umn loszuformulieren. 

Aber der Mandant will natürlich ein Ende des Verfahrens. Außerdem versteht man sich im Hinblick auf die Kinder inzwischen wieder ganz gut und hat jetzt sogar bei der Betreuung ein Wechselmodell installiert.

Ergebnis: Knapp 40 % der von der Gegenseite verlangten Summe wird nun doch noch vergleichsweise gezahlt.

Manchmal fragt man sich, wozu der Gesetzgeber eigentlich die Gesetze und der BGH die Rechtsprechung ändert. Am Straubinger Landrecht scheinen nach meinem gestrigen Eindruck diese Bemühungen jedenfalls vorbeigegangen zu sein.

Jedenfalls dann, wenn der Richter unbedingt einen Vergleich will.

Mittwoch, 28. Juni 2017

Rock Your neighbour! AG München: Kinder dürfen musizieren, auch wenn's mal lauter wird.



Die Familie hat vier Kinder, die seit Jahren regelmäßig auf Schlagzeug, Tenorhorn und Saxophon musizieren und dementsprechend auch häufig üben. Der genervte Nachbar macht Geräuschmessungen und kommt zum Ergebnis, dass die Lautstärke regelmäßig 55 dB (entspricht Radio in Zimmerlautstärke), teilweise sogar 70 dB (entspricht Staubsauger oder Haartrockner) erreiche. Er klagt auf Unterlassung.
Das Gericht verzichtet darauf, Lärmmessungen durchführen zu lassen, sondern führt selbst einen Augenscheins- („Ohrenklang“-) Termin durch.  Es stellt fest, dass das Schlagzeug deutlich auch bei beidseits geschlossenen Fenstern zu hören sei. Trotzdem sei der Geräuschpegel jedoch nicht unzumutbar. 
Bei der erforderlichen Güterabwägung seien auch die Vorgaben der Verfassung, hier insbesondere Art. 6 GG zu berücksichtigen seien. Die gesunde Entwicklung junger Menschen stehe unter dem besonderen Schutz und in dem besonderen Interesse des Staates. Die Gesellschaft habe sich bei Abwägungsfragen an dieser Wertentscheidung zu orientieren. Daher sei dem Interesse der Kinder der Beklagten an der Ausübung des Musizierens der Vorrang vor dem Ruhebedürfnis des Nachbarn einzuräumen.

Auch wenn es während der letzten zwei Jahre zu "weniger als eine Hand voll" Fälle gekommen sei, in denen die Ruhezeiten nicht beachtet wurden, könne dies noch nicht dazu führen, den Kindern das Musizieren zu verbieten. Kinder seien Kinder.  Es liege in der Natur der Kindheit und des Erwachsenwerdens, dass man Grenzen überschreitet, Regeln bricht und daraus und aus den negativen Konsequenzen lernt.
Der Feststellung von Wilhelm Busch 
„ Musik wird störend oft empfunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden“, 
hält das Gericht entgegen:
 „Musik kann nur dann als Lärm klassifiziert werden, wenn jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße Produktion von Geräuschen pervertiert“.

Yeah!

Amtsgericht München vom 29. 03. 2017 (Az.: 171 C 14312/16).
Quelle: Beck aktuell

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"Ehe für alle" oder - Wenn Du eine Bewegung nicht aufhalten kannst, setze Dich an ihre Spitze

Nun geht alles ganz schnell. Die Grünen machen die "Ehe für alle" zur Basis für jede weitere Koalition. Die SPD zieht nach. Plötzlich kann sich auch die Kanzlerin vorstellen, alte Vorbehalte aufzugeben - nach der Wahl. Und dann sieht sie:


Und nun kommt die SPD daher und will - unter Bruch des Koalitionsvertrags - die "Ehe für alle" noch vor der Wahl. Und die Kanzlerin: Hebt einfach den Fraktionszwang auf. Nun entscheiden alle nach ihrem Gewissen. Und die, die das Ergebnis mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, können ja vor's BVerfG gehen. Zu Fr. Prof. Dr. Baer :-). Dann kann man zum Schluss sagen wie so oft - wir konnten nichts dafür, das Verfassungsgericht war's.

Angela Merkel ist eine gewiefte Wahltaktikerin. Das Festhalten an der heterosexuellen Ausrichtung der Ehe hat zwar immer mit zu den zentralen Positionen der christlichen Parteien gehört. Aber Frau Merkel ist ja ohnehin die beste sozialdemokratische Kanzlerin, die wir je hatten und geübt darin, solche Positionen bedenkenlos über den Haufen zu werfen, wenn es dem Wahlergebnis dient.

Und mit dieser "Gewissensentscheidung", deren Ausgang angesichts der überwältigenden Akzeptanz homosexueller Ehen in der Politik und der Gesellschaft nicht zweifelhaft ist, schafft Sie sich ein übles Wahlkampfthema vom Hals, das sie auf der liberlan Seite mehr Wähler kosten würde, als sie auf der konservativen Seite gewinnen kann.

Nun wird also zwischen Dienstag und Freitag schnell ein Gesetz zusammengeklopft, eine Vorgehensweise, bei der handwerkliche Fehler geradezu zu erwarten sind. Aber das ist dann unser Problem, nicht das der Kanzlerin. Außerdem: Die SPD ist schuld! Sie wollte das ja so schnell! :-)

Man kann mit der "ewigen Merkel" so unzufrieden sein, wie man will - taktisch hat sie es wirklich drauf!



Dienstag, 27. Juni 2017

Wenn der SozPäd dreimal klingelt. Oder: Wieviel Besuche der Erziehungshilfe muss man eigentlich dulden?



Ein Kind zu erziehen, das ist nach Art. 6 Grundgesetz das alleinige Recht der Eltern, und der Staat darf sich nur in Ausnahmefällen als Wächter einmischen. Dreimal wöchentlich Besuch vom Sozialpädagogen zu erhalten, stellt insoweit natürlich bereits einen erheblichen Eingriff dar. Trotzdem müssen Eltern diesen Eingriff dulden, wenn sie - wie der Sachverständige festgestellt hat - nachfolgend eingeschränkt erziehungsfähig sind:
"Aus dem im Vorverfahreneingeholten Sachverständigengutachten ergeben sich erhebliche Defizite der Kindesmutter in ihrer Erziehungsfähigkeit. Diese verfügt nur über wenig persönliche und soziale Ressourcen zur individuellen Förderung des Kindes und benötigt daher fremde Hilfe, um diese Dinge zu erlernen, zu entwickeln und dauerhaft zu etablieren. Des Weiteren ist die Kindesmutter nur von unterdurchschnittlicher Intelligenz. Hierdurch wird es ihr ohne fremde Hilfe schwer fallen, in einer analytischen Betrachtungsweise Verständnis für kindspezifische Erziehungs- und Förderungsproblematiken zu entwickeln und adäquat zu handeln. Beispielhaft zu nennen sind die von der sozialpädagogischen Familienhilfe angesprochenen negativen Auswirkungen eines übermäßigen Fernsehkonsums für ein Kind als Ersatz für ein interaktives Beschäftigen der Eltern mit dem Kind.

Der Kindesvater wiederum weist ein erhöhtes Aggressionspotential verbunden mit fehlender Geduld auf. Dies kann sich in Stresssituationen - wie sie in der Kindererziehung immer wieder vorkommen - schnell kindeswohlschädlich auswirken.

Die sich hieraus ergebenden Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erfordern derzeit noch eine konstante und regelmäßige sowie von einer eigenen Initiative der Kindeseltern unabhängige staatlichen Kontrolle. "

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2016 - Aktenzeichen 13 UF 360/16 =
BeckRS 2016, 117667


Montag, 26. Juni 2017

Papa sitzt im Knast. Trotzdem Umgang mit dem Kind?



Das wär‘s natürlich -  Knacki’s Traum: Einmal die Woche Freigang, und mit der Tochter in den Zoo und zum Eisessen!  -  Ganz so läuft es nicht, aber es gibt da durchaus Möglichkeiten:

Das OLG Hamburg, (Beschluss vom 2.8.20162 UF 49/16, BeckRS 2016, 117688 = NZFam 2017, 581) hat nämlich unter gewissen Umständen Umgang auch für Väter gewährt, die sich im Freiheitsentzug befinden:

Der Umgang des inhaftierten Vaters mit seinem fünfjährigen Kind sei  im Rahmen der Vater-Kind-Gruppe in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg möglich.
Der Richter war so weit gegangen und hatte in dieser Vater-Kind-Gruppe hospitiert (so kommen auch Richter mal an Knast-Erfahrung) und die Bedingungen dort als positiv und gut für das Kind empfunden.
Die spezifische Gefängnissituation werde ersichtlich nicht als bedrohlich, einschüchternd oder anderweitig belastend wahrgenommen…die im Casino wartenden Väter werden übergangslos innerhalb von Sekunden umarmt und mit Beschlag belegt. Obwohl auch das Casino selbstverständlich vergittert ist, strahlt der Raum auf die Kinder keinerlei Gefängnisatmosphäre aus. Angesichts des aufgebauten Büfetts mit Getränken und Snacks, der Anordnung des Mobiliars und der vorhandenen Spielzeuge/Spielgeräte wird der Eindruck einer Vater-Kind-Gruppe vermittelt, die ebensogut an jedem anderen Ort stattfinden könnte.
Der an den Beginn des Umgangs gesetzte gemeinsame Stuhlkreis ...(erleichtere)… das Ankommen in der Situation, ohne von einem Kind etwas zu verlangen. Das an den Schluss jedes Treffens gesetzte gemeinsame Abendbrot, bei dessen Auf- und Abbau alle helfen, bedeutet einerseits einen gleitenden Übergang zum Ende hin, ermöglicht den Kindern andererseits aber auch durch die mit dem Vater eingenommene Mahlzeit eine gelebte Normalität, die einem alltäglichen, unaufgeregten Zusammensein nahekommt. Die dazwischen zur Verfügung stehende Zeit zur individuellen Gestaltung ermöglicht Vätern und Kindern ein Eingehen auf die jeweiligen konkreten Bedürfnisse, sei es Reden, Kuscheln oder Spielen. Eine Überforderung der Kinder durch die Situation oder konkrete Verhaltensweisen der Väter konnte das Gericht zu keinem Zeitpunkt bemerken.

Wow! Geht doch!

Überall in Deutschland gibt es entsprechende Bemühungen von Betroffenen, Umgang auf ähnliche Art Weise zu Stande zu bringen. Es lohnt sich für jeden Betroffenen, einmal nachzugoogeln oder googeln zu lassen, ob nicht auch seine Strafanstalt für solche Dinge offen ist.

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Freitag, 23. Juni 2017

Beklagter weiß bei Klageerwiderung noch nichts von Klagerücknahme - BGH: Anwaltskosten sind erstattungsfähig

Die Antragstellerin beantragt  im Juli 2015, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind zu übertragen. Das Amtsgericht bestimmt mit Verfügung vom 09. 09. 2015 Anhörungstermin auf den 29. 09. 2015 und stellt Antragsschrift und Ladung dem Antragsgegner am 12. 09. 2015 zu.

Am 14. 09. 2015 nimmt die Antragstellerin den Antrag zurück. Davon weiß der Antragsgegner aber nichts. Er beauftragt einen Anwalt, der am 23. 09. 2015 beim Amtsgericht einen Schriftsatz einreicht, mit dem er die Zurückweisung des Antrags beantragt.

Das Amtsgericht legt der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf, weigert sich aber, die Anwaltskosten in Höhe von Euro 201,71 zu Gunsten des Antragsgegners festzusetzen. Da zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts die Klage bereits zurückgenommen gewesen sei, seien die Anwaltskosten nicht veranlasst gewesen.
Das OLG München gibt dem Amtsgericht recht.

Der BGH allerdings urteilt: Erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 80 Satz 1 FamFG sind auch solche, die der Antrags- oder Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Antrags oder Rechtsmittels verursacht hat (Abgrenzung zu BGHZ 209, Seite 120 = FamRZ 2016, Seite 900).

BGH vom 25.01.2017 = XII ZB 447/16

Donnerstag, 22. Juni 2017

Alter Trick beim Zugewinnausgleich: Stufenklage kurz vor der Verjährung

Ein guter alter Trick, der immer wieder mal angewandt wird: Zum Jahresende verjähren die Zugewinnausgleichsansprüche beider Ehegatten. Am letzten Arbeitstag vor dem Jahresende reicht einer der beiden Ehegatten eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung ein, die erst im neuen Jahr zugestellt wird. Umgehend erhebt der andere Ehegatte Widerklage, gegen die dann die Einrede der Verjährung geltend gemacht wird.

Ein Trick, der gern angewendet wird, um insbesondere illoyale Verfügungen zu verschleiern, die der jetzt den Zugewinnausgleich begehrende Ehegatte bereits vor der Trennung begangen hat.

Dem versucht das OLG Stuttgart einen Riegel vorzuschieben: Es stellt fest, dass der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Hauptsache-(Zahlung-) Anspruchs zwar zusammen mit dem Zahlungsanspruch verjährt. In Konstellationen wie der beschriebenen habe jedoch der Antragsgegner von der Notwendigkeit, sich mit der Vermögenssituation der Antragstellerin vertraut zu machen, erst mit Kenntnis von der Geltendmachung des gegnerischen Anspruchs erfahren. Damit habe er erst mit Zustellung des Zugewinnausgleichs-Antrags vom ganzen Kenntnis erhalten. Demzufolge sei ein Anspruch auf Auskunft über illoyale Vermögensverfügungen noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginne für einen solchen Ehegatten frühestens mit Zustellung des Zugewinnausgleichs-Antrag des anderen Ehegatten zu laufen und das auch, wenn ein eigener Ausgleichsanspruch bereits verjährt sei.

Wenn das so wäre, würde das natürlich zu erheblich mehr Fairness führen. Es bleibt aber abzuwarten, was der BGH dazu sagt. Das OLG Stuttgart hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Beschluss vom 13.3.2017 = 11 UF 83/16 = NZFam 2017,361

P.S.: Die Frage ist auch, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn vorher bereits außergerichtlich wegen der Frage des Zugewinnausgleichs ausführlich korrespondiert wurde. Dann nämlich ist bekannt, dass sich die Gegenseite mit dem Gedanken trägt, eine entsprechende Forderung geltend zu machen ...

Es geht um die Weltherrschaft - oder: Wir basteln uns eine Verschwörungstheorie

Wußten Sie, dass der Geheimbund der Zahnärzte aller Länder mit grausamsten Mitteln ebenso nach der Weltherrschaft greift wie die internationale Undercover-Organisation der Schlagersänger?

Oder ist Ihnen eine andere Verschwörungstheorie lieber? Am besten eine, die Sie selbst erfunden haben?

Dann sollten Sie zum Verschwörungstheorien-Generator greifen, einer wunderbaren App, die sie nicht einmal herunterladen müssen, sondern kostenlos online auf


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Viel Spaß dabei!

Quelle: Die Website des Bayerischen Rundfunks: http://www.br.de/presse/inhalt/pressemitteilungen/die-weltherrschaft-webprojekt-start-100.html

Foto: rgerber auf pixabay.com CC0 Public Domain 

Mittwoch, 21. Juni 2017

Sorgerecht und Umgang - Erst zum Jugendamt und dann erst zum Gericht?


Wer für ein Sorgerechts- oder Umgangsverfahren Verfahrenskostenhilfe möchte, sollte sicherheitshalber zunächst mal über das Jugendamt zu versuchen, mit dem anderen Elternteil eine Regelung zu erreichen. Erst wenn das fehlschlägt, kann man sicher sein, für ein Gerichtsverfahren auch Verfahrenskostenhilfe zu erhalten. Ansonsten sieht ein Teil der Obergerichte die sofortige Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe als mutwillig an und lehnt Verfahrenskostenhilfe ab.

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 11.4.2016 = 7 F 193/16 = Beck RS 2017, 110522) gibt einen guten Überblick darüber, welche Gerichte pingelig sind und welche großzügig. Selbst nimmt das OLG Frankfurt eine vermittelnde Position ein. Mal kann es notwendig sein, sofort zum Gericht zu gehen (insbesondere, um in Eilfällen nicht unnötig wertvolle Zeit verstreichen zu lassen), mal kann es aber auch veranlasst sein, zunächst den Weg über das Jugendamt zu gehen (z.B. wenn das mit einiger Aussicht die schnellere Lösung verheißt).

Wer unbedingt sofort zum Gericht will, sollte seine Antragsbegründung mit einem Passus versehen, in dem er erläutert, warum die sofortige Inanspruchnahme des Gerichts erforderlich ist. 

Frage: Ist es notwendig, vor Einleitung eines Sorgerechts-oder Umgangsverfahrens zunächst das Jugendamt einzuschalten?
Typische juristische Antwort: Kommt drauf an...

Hier Auszüge aus der im Internet wohl nicht frei erhältlichen Entscheidung, in der der Rechtsstand zusammengefasst wird:

17 In Umgangs- und Sorgerechtssachen ist in der Rechtsprechung und der Literatur umstritten, ob die Rechtsverfolgung mutwillig ist, wenn der Bedürftige vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens keinen Versuch einer außergerichtlichen Streitschlichtung unter Vermittlung des Jugendamtes unternommen hat. Letzteres wird zum Teil unter Hinweis auf die Subsidiarität und den Sozialhilfecharakter der Verfahrenskostenhilfe bejaht, so dass vom Hilfsbedürftigen immer zunächst zu verlangen sei, dass er die kostenfreien Angebote zur Erreichung seines Ziels wenigstens versuchsweise wahrgenommen habe, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehme (OLG Köln FamRZ 2013, Seite 1241; Markwardt, in: Johannsen/ Henrich, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § ZPO § 114 ZPO Rn. 28; Keuter, FamRZ 2009, Seite 1891 f.).
18 Nach anderer Auffassung soll es keinesfalls mutwillig im Sinne des § ZPO § 114 ZPO sein, wenn ein Elternteil das Familiengericht anruft, ohne vorher die Beratung und Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen zu haben, weil dies nicht vorgeschrieben sei und die Erledigung verzögere (Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 76 Rn. Randnummer 17.). Es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bemittelte Partei regelmäßig die außergerichtliche Streitschlichtung suchen werde. Es müsse deshalb grundsätzlich auch der bedürftigen Partei die Möglichkeit offen bleiben, sich nach eigenem Ermessen zwischen außergerichtlicher Streitschlichtung und gerichtlichem Verfahren zu entscheiden. Sei Letzteres gewählt, habe die Partei einen entsprechenden Rechtsgewährungsanspruch, auch wenn sie bedürftig sei (OLG Hamm FamFR 2011,  Seite 304; OLG Hamm NJW-RR 2011, Seite 1577 OLG Hamm 03.03.2011 - OLGHAMM Aktenzeichen II8WF3411 II-8 WF 34/11).
19 Nach einer vermittelnden Auffassung kann dem Hilfsbedürftigen zwar zunächst abverlangt werden, dass er die für ihn kostenfreien Angebote und Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes zur Erreichung seines Zieles wenigstens versuchsweise wahrnehme, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Nur soweit solche Bemühungen seitens des Jugendamtes bereits fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos seien, könne die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommen, da anderenfalls eine weitere Zeitverzögerung drohe (OLG Hamm FamRZ 2016, Seite 1375; OLG Hamm NZFam 2015, Seite 510; Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2015,  Seite 1040; OLG Rostock FamFR 2011, Seite 305; Viefhues, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 76 Rn. 55, jeweils m.w.N.).
20 Nach einer anderen vermittelnden Auffassung soll es nicht grundsätzlich mutwillig sein, einen Antrag beim Familiengericht zu stellen, ohne zuvor die Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt nachgesucht zu haben. Nur wenn nach den konkreten Umständen im Einzelfall aussichtsreiche Möglichkeiten einer vorgerichtlichen Verständigung bestanden, die jedoch nicht genutzt wurden, könne die Inanspruchnahme des Familiengerichts als mutwillig angesehen werden (OLG Karlsruhe NJW 2016,  Seite 1522 OLG Karlsruhe 07.01.2016 -Aktenzeichen 20WF20915 20 WF 209/15 ; Hennemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1684 Rn. Randnummer 100).
21 Der Senat vertritt die Auffassung, dass es jedenfalls nicht grundsätzlich mutwillig ist, das Familiengericht ohne vorherige Inanspruchnahme des Jugendamtes anzurufen. Zwar steht den Eltern gemäß § SGB_VIII § 18 Abs. SGB_VIII § 18 Absatz 3 Satz 3 SGB VIII ein Recht auf kostenlose Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt zu. Hieraus folgt aber keine grundsätzliche Pflicht zur vorgerichtlichen Beratung oder Streitschlichtung beim Jugendamt, bevor der mittellose Umgangsberechtigte das Familiengericht einschalten kann. Derartiges sieht das Verfahrensrecht ausdrücklich nicht vor und eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass den Eltern im Rahmen ihrer elterlicher Verantwortung die Pflicht auferlegt ist, sich unter Beachtung des Kindeswohles zu einigen, § BGB § 1627 S. 2 BGB (so aber Keuter, a.a.O.). Auch für kostenarme Beteiligte besteht keine Pflicht zur außergerichtlichen Verständigung unter Aufgabe berechtigter Vorstellungen.

Dienstag, 20. Juni 2017

BGH: Ist die Scheidung erstmal rechtskräfitg, gibt's vom Ex keinen Verfahrenskostenvorschuss mehr.


Die Scheidung des Ehepaars zog sich ein klein wenig hin - genauer gesagt: acht Jahre. Dann hatte nicht nur der Antragsteller, sondern auch das Amtsgericht genug: Es trennte die noch nicht entschiedene Folgesache Zugewinnausgleich ab und sprach die Scheidung aus. Das Zugewinnausgleichsverfahren wurde anschließend als selbständige Folgesache weitergeführt. Nach Rechtskraft der Scheidung wurde in dieser selbständigen Folgesache ein Gutachten notwendig, für das ein Vorschuss von Euro 10.000,00 einzuzahlen war. Die zahlungspflichtige Ehefrau stellte Antrag, Ihrem Mann einen entsprechenden Verfahrenskostenvorschuss aufzuerlegen.

Damit kann Sie nicht durch. Der Verfahrenskostenvorschuss ist in § 1360a Abs. 4 BGB geregelt. Nach der Systematik des Gesetzes gehört er also mit zu den "Wirkungen der Ehe im Allgemeinen". Der Logik folgend kann - von im Gesetz festgehaltenen Ausnahmen abgesehen - eine eher Wirkungen nur entfalten, solange sie noch besteht. Sind die Eheleute also rechtskräftig geschieden, ist es vorbei mit den Wirkungen der Ehe - und damit auch logischerweise mit dem Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs 4 BGB.

Und genau so urteilt der BGH:

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schuldet ein geschiedener Ehegatte seinem früheren Ehegatten keinen Verfahrenskostenvorschuss. Zwar umfasst das Maß des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1578 BGB - ebenso wie im Fall des Familienunterhalts nach § 1360 a Abs. 1 BGB - grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf. Gleichwohl ist dem Ehegatten in § 1360 a Abs. 4 BGB ausdrücklich ein über diesen allgemeinen Lebensbedarf hinausgehender Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses zugebilligt worden. Diese Regelung ist indessen nach ihrem Wortlaut auf den Familienunterhalt - und durch die Bezugnahme in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auf den Trennungsunterhalt - beschränkt. Für den nachehelichen Unterhalt ist § 1360 a Abs. 4 BGB auch nicht entsprechend anwendbar, weil diese unterhaltsrechtliche Beziehung nicht in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten ist, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2009 - XII ZB 46/09 - FamRZ 2010, 189 Rn. 8 und vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05 - FamRZ 2005, 883, 885 sowie Senatsurteil BGHZ 89, 33, 11 39 f. = FamRZ 1984, 148 f. aA [für abgetrennte Folgesachen]: beck-online. Großkommentar/Preisner [Stand: 1. April 2017] § 1360 a Rn. 212; Palandt/ Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1360 a Rn. 10).
(BGH Beschl. v. 12.4.2017 – XII ZB 254/16, BeckRS 2017, 109441, beck-online).

Eine kleine Hintertür lässt der BGH jedoch offen:

Ob eine Vorschusspflicht für eine im Verbund anhängig gemachte Folgesache auch nach deren Abtrennung und nach Rechtskraft der Scheidung fortbestehen kann, wenn zuvor rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt wurde und der Berechtigte damit alles zur Verwirklichung seines Anspruchs getan hat (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 431 zur Weiterverfolgung des Vorschussanspruchs im Unterhaltsrechtstreit des Kindes gegen den Vater nach Beendigung der Instanz; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 1465) oder wenn der Verpflichtete sich hinsichtlich des Vorschusses in Verzug befand (vgl. dazu OLG Frankfurt MDR 2005, 590 f. mwN), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Mit anderen Worten: Wäre der Vorschuss vom Gericht noch vor Rechtskraft der Scheidung verlangt worden, könnte man auch über einen Verfahrenskostenvorschuss reden.



BGH Beschl. v. 12.4.2017 – XII ZB 254/16, BeckRS 2017, 109441

Montag, 19. Juni 2017

Gegenstandswert in Scheidungssachen - OLG Bamberg: Es gibt kein "Schonvermögen "

In den Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens findet nach herrschender Meinung auch das Vermögen der Ehegatten Eingang, Und zwar unabhängig davon, ob sich die Eheleute über dieses Vermögen schon geeinigt haben und unabhängig davon, ob es überhaupt Gegenstand des Verfahrens ist. Allerdings werden Freibeträge abgezogen, und anschließend wird vom Restbetrag nur ein Bruchteil von 5 % dem Gegenstandswert zugeschlagen.

Das OLG Bamberg hat jetzt entschieden, dass bei der Bemessung des Vermögens nicht analog des Sozialhilferechts Freibeträge außer acht bleiben. Insbesondere ist beim Gegenstandswert auch das selbst bewohnte Eigenheim berücksichtigungsfähig.


Die Leitsätze der Entscheidung:

1. Soweit beim Teilverfahrenswert der Ehesache gemäß § 43 Absatz 1 S. 2,  § 43 Absatz 2 FamGKG die Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten Berücksichtigung finden, ist der Ansatz eines Freibetrages je unterhaltsberechtigtem Kind hierbei von monatlich 250,00 Euro angemessen und nicht zu beanstanden.

2. Die Herausnahme einzelner Vermögensarten aus der Verfahrenswertbemessung gem. § 43 Absatz 1 S. 1 FamGKG als Schonvermögen nach § SGB_XII § 90 SGB XII ist nicht gerechtfertigt. Infolgedessen ist das selbst bewohnte Eigenheim zu berücksichtigen.

3. Die Berücksichtigung eines Freibetragen für jeden beteiligten Ehegatten bezüglich des gemeinsamen Vermögens von 60.000,00 Euro und für jedes unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von weiteren 30.000,00 Euro ist angemessen und angezeigt (vgl. OLG München, FamRZ 2009,  Seite 1703; OLG Bamberg JurBüro 2017, Seite 86).

4. Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigten, der nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig mit 5% zu berechnen ist (OLG Hamm FamRZ 2015,  Seite 1748 m.w.N.; OLG Bamberg JurBüro 2017, Seite 86).

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen 2 WF 51/17 = BeckRS 2017, 108562









Freitag, 16. Juni 2017

BGH nochmals: Eine Frist, die schon abgelaufen ist, kann leider nicht mehr verlängert werden.

Die Sache lief aber auch wirklich dumm: In einer Scheidungsfolgesachen hatte das Gericht die Anträge (es handelte sich um ein Hausratsverfahren) zurückgewiesen. Gegen den Beschluss hatte der Anwalt fristgerecht Beschwerde eingelegt. Einen Monat später, am Tage des Ablaufs der Begründungsfrist reichte seine Büroleiterin, eine Rechtsfachwirtin einen von ihr unterzeichneten Schriftsatz beim OLG ein, mit dem sie um Fristverlängerung bat.
Das OLG wies darauf hin, dass eine Rechtsfachwirtin keine Anwältin sei und auch für Fristverlängerungsanträge beim OLG Anwaltszwang bestehe. Daraufhin reichte der Anwalt drei Tage später einen identischen Schriftsatz ein. Der Senatsvorsitzende am OLG genehmigte dann die Fristverlängerung.

Und dann reichte die Zeit leider immer noch nicht, weshalb der Kollege um weitere Fristverlängerung bat. Daraufhin sah sich das OLG die Sache richtig an und kam zu dem Ergebnis, schon beim ersten Mal sei die Begründungsfrist nicht wirksam verlängert worden. Ein wirksamer Antrag auf Verlängerung sei erst nach Ablauf der Frist eingegangen und hätte nicht mehr genehmigt werden dürfen.

Die Beschwerde zum BGH verlief erfolglos. Der BGH urteilte: Zwar sei bei der Frage, ob eine fehlerhafte Fristverlängerung wirksam sei, in erster Linie auf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit verfahrensfehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen sowie insbesondere auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abzustellen. Derjenige, dem die Frist verlängert wurde, darf also grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung auch wirksam und die Frist also wirksam verlängert ist. Allerdings ergeben sich laut BGH die Grenzen dieses Vertrauens aus dem Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit (Hinweis auf BGH NJW-RR 2016,1529 Rn 14 mwN.)
Der BGH unterscheidet:
Wird ein Fristverlängerungsantrag noch innerhalb der Frist, jedoch verfahrensrechtlich unwirksam gestellt (Beispiele:BGH, NJW 2004, Seite 1460 mwN und NJW-RR 1999, Seite 286, 287; DStR 2015, 2428 = DB 2015, Seite 2553 Rn. 17 mwN), kann die Fristverlängerung vom Gericht genehmigt werden und ist wirksam.
Wird der Antrag jedoch erst gestellt, wenn die Frist abgelaufen ist, kann er nicht mehr positiv beschieden werden, auch wenn der Antrag an sich verfahrensrechtlich korrekt war.
Eine verstrichene Frist ist unabhängig von irgendwelchen Vertrauensgrundsätzen keiner Verlängerung zugänglich.

Hart, heftig aber konsequent.

BGH, Beschluss vom 29.3.2017 – XII ZB 576/16 = NJW-RR 2017, 577

Mittwoch, 14. Juni 2017

OLG Düsseldorf: Keine Einigungsgebühr in Verfahren nach § 1666 BGB

Nicht sehr anwaltsfreundlich, diese Entscheidung. Aber die Begründung des OLG Düsseldorf lässt sich leider hören:

Nach § 1666 BGB wird das Gericht von sich aus aktiv, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Dann besteht für das Gericht eine Verpflichtung zum Tätigwerden. Es greift dann in den Maßnahmen-Katalog des § 1666 Abs. 3 BGB, um das Kind und seine Interessen zu sichern.

Eine Einigungsgebühr wiederum entsteht Anwälten gemäß VV 1000 für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit über die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

Unter Beachtung dieser beiden Grundvoraussetzungen urteilt das OLG:

"Im Unterschied zu Sorgerechtsverfahren nach §§ 1671, 1672 BGB, in welchen die Kindeseltern bei Abschluss einer Vereinbarung im Rahmen von § 156 Absatz 1 FamFG in Ausübung der durch Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG eingeräumten Befugnisse handeln, geht es in Kindesschutzverfahren nach  § 1666 BGB um die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes über das Kindeswohl nach  Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG. Es handelt sich um ein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren, in dem der Grundsatz der Amtsermittlung gilt und das infolgedessen der Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen ist. Zum Abschluss bindender Verträge sind die Kindeseltern nicht befugt."

Klingt logisch - und sollte den Anwalt umso mehr veranlassen, beizeiten seinen Gebührenanspruch durch ein Honorarvereinbarung zu sichern.



OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen II-10 WF 1/17