Die Familie hat vier Kinder, die seit Jahren regelmäßig auf
Schlagzeug, Tenorhorn und Saxophon musizieren und dementsprechend auch häufig
üben. Der genervte Nachbar macht Geräuschmessungen und kommt zum Ergebnis,
dass die Lautstärke regelmäßig 55 dB (entspricht Radio in Zimmerlautstärke), teilweise sogar 70 dB (entspricht Staubsauger oder Haartrockner) erreiche. Er klagt auf Unterlassung.
Das Gericht verzichtet darauf, Lärmmessungen durchführen zu
lassen, sondern führt selbst einen Augenscheins- („Ohrenklang“-) Termin durch.
Es stellt fest, dass das Schlagzeug
deutlich auch bei beidseits geschlossenen Fenstern zu hören sei. Trotzdem sei
der Geräuschpegel jedoch nicht unzumutbar.
Bei der erforderlichen Güterabwägung seien auch die Vorgaben der Verfassung, hier insbesondere Art. 6 GG zu berücksichtigen seien. Die gesunde Entwicklung junger Menschen stehe unter dem besonderen Schutz und in dem besonderen Interesse des Staates. Die Gesellschaft habe sich bei Abwägungsfragen an dieser Wertentscheidung zu orientieren. Daher sei dem Interesse der Kinder der Beklagten an der Ausübung des Musizierens der Vorrang vor dem Ruhebedürfnis des Nachbarn einzuräumen.
Auch wenn es während der letzten zwei Jahre zu "weniger als eine Hand voll" Fälle gekommen sei, in denen die Ruhezeiten nicht beachtet wurden, könne dies noch nicht dazu führen, den Kindern das Musizieren zu verbieten. Kinder seien Kinder. Es liege in der Natur der Kindheit und des Erwachsenwerdens, dass man Grenzen überschreitet, Regeln bricht und daraus und aus den negativen Konsequenzen lernt.
Bei der erforderlichen Güterabwägung seien auch die Vorgaben der Verfassung, hier insbesondere Art. 6 GG zu berücksichtigen seien. Die gesunde Entwicklung junger Menschen stehe unter dem besonderen Schutz und in dem besonderen Interesse des Staates. Die Gesellschaft habe sich bei Abwägungsfragen an dieser Wertentscheidung zu orientieren. Daher sei dem Interesse der Kinder der Beklagten an der Ausübung des Musizierens der Vorrang vor dem Ruhebedürfnis des Nachbarn einzuräumen.
Auch wenn es während der letzten zwei Jahre zu "weniger als eine Hand voll" Fälle gekommen sei, in denen die Ruhezeiten nicht beachtet wurden, könne dies noch nicht dazu führen, den Kindern das Musizieren zu verbieten. Kinder seien Kinder. Es liege in der Natur der Kindheit und des Erwachsenwerdens, dass man Grenzen überschreitet, Regeln bricht und daraus und aus den negativen Konsequenzen lernt.
Der
Feststellung von Wilhelm Busch
„ Musik wird störend oft empfunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden“,hält das Gericht entgegen:
„Musik kann nur dann als Lärm klassifiziert werden, wenn jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße Produktion von Geräuschen pervertiert“.
Yeah!
Amtsgericht München vom 29. 03. 2017 (Az.: 171
C 14312/16).