Montag, 26. Juni 2017

Papa sitzt im Knast. Trotzdem Umgang mit dem Kind?



Das wär‘s natürlich -  Knacki’s Traum: Einmal die Woche Freigang, und mit der Tochter in den Zoo und zum Eisessen!  -  Ganz so läuft es nicht, aber es gibt da durchaus Möglichkeiten:

Das OLG Hamburg, (Beschluss vom 2.8.20162 UF 49/16, BeckRS 2016, 117688 = NZFam 2017, 581) hat nämlich unter gewissen Umständen Umgang auch für Väter gewährt, die sich im Freiheitsentzug befinden:

Der Umgang des inhaftierten Vaters mit seinem fünfjährigen Kind sei  im Rahmen der Vater-Kind-Gruppe in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg möglich.
Der Richter war so weit gegangen und hatte in dieser Vater-Kind-Gruppe hospitiert (so kommen auch Richter mal an Knast-Erfahrung) und die Bedingungen dort als positiv und gut für das Kind empfunden.
Die spezifische Gefängnissituation werde ersichtlich nicht als bedrohlich, einschüchternd oder anderweitig belastend wahrgenommen…die im Casino wartenden Väter werden übergangslos innerhalb von Sekunden umarmt und mit Beschlag belegt. Obwohl auch das Casino selbstverständlich vergittert ist, strahlt der Raum auf die Kinder keinerlei Gefängnisatmosphäre aus. Angesichts des aufgebauten Büfetts mit Getränken und Snacks, der Anordnung des Mobiliars und der vorhandenen Spielzeuge/Spielgeräte wird der Eindruck einer Vater-Kind-Gruppe vermittelt, die ebensogut an jedem anderen Ort stattfinden könnte.
Der an den Beginn des Umgangs gesetzte gemeinsame Stuhlkreis ...(erleichtere)… das Ankommen in der Situation, ohne von einem Kind etwas zu verlangen. Das an den Schluss jedes Treffens gesetzte gemeinsame Abendbrot, bei dessen Auf- und Abbau alle helfen, bedeutet einerseits einen gleitenden Übergang zum Ende hin, ermöglicht den Kindern andererseits aber auch durch die mit dem Vater eingenommene Mahlzeit eine gelebte Normalität, die einem alltäglichen, unaufgeregten Zusammensein nahekommt. Die dazwischen zur Verfügung stehende Zeit zur individuellen Gestaltung ermöglicht Vätern und Kindern ein Eingehen auf die jeweiligen konkreten Bedürfnisse, sei es Reden, Kuscheln oder Spielen. Eine Überforderung der Kinder durch die Situation oder konkrete Verhaltensweisen der Väter konnte das Gericht zu keinem Zeitpunkt bemerken.

Wow! Geht doch!

Überall in Deutschland gibt es entsprechende Bemühungen von Betroffenen, Umgang auf ähnliche Art Weise zu Stande zu bringen. Es lohnt sich für jeden Betroffenen, einmal nachzugoogeln oder googeln zu lassen, ob nicht auch seine Strafanstalt für solche Dinge offen ist.

Foto: josealbafotos auf pixabay.com
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