Montag, 19. Februar 2018

BGH: Keine konkrete Bedarfsermittlung mehr, wenn das bereinigte Familieneineinkommen nicht mindestens 11.000,00 mtl. überschreitet.

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH – XII ZB 503/16 (soll in der nächsten oder übernächsten Ausgabe der FamRZ veröffentlicht werden ) dürfen „… die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden (teilweise Aufgabe von Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637)“.
Höchster Einkommensbetrag gemäß Tabelle derzeit: Euro 5500,00. Konkrete Bedarfsermittlung damit erst ab einem Einkommen von Euro 11.000,00.