Freitag, 30. März 2012

OLG Schleswig: Verfahrenskostenhilfe umfasst immer auch die Verfahrensdifferenzgebühr

Zwischen den Parteien war ein (isoliertes) Sorgerechtsverfahren betreffend ihre zwei Kinder anhängig.

Im Verhandlungstermin wurde – wie das so häufig der Fall ist – vor allem auch der Umgang des Antragsgegners zu diesen Kindern geregelt, insbesondere auch der Umgang zu einem dritten, ebenfalls bei der Antragstellerin lebenden Kind. Das Sorgerecht für dieses Kind war nicht einmal verfahrensgegenständlich gewesen. Die Parteien verglichen sich dann auch über diesen Umgang, also über einen Sachverhalt, der bis dahin nicht verfahrensgegenständlich war.

Das Amtsgericht gewährte den Parteien dann „Verfahrenskostenhilfe auch für den Vergleichsschluss zu den bisherigen Bedingungen“. Es widersetzte sich anschließend allerdings der Festsetzung einer Verfahrensdifferenzgebühr.

Mittwoch, 28. März 2012

Anwendung der Scharia in Deutschland - Ein Überblick

Das Thema ging in letzter Zeit durch die Medien - die Anwendung der Scharia ( also des islamischen Rechts) in Deutschland - speziell im Familienrecht - war einer der "Aufreger". Für den IPR-Fachmann ist die Anwendung dieser Rechtsordnung jedoch nichts Besonderes. Sie ist - natürlich im Rahmen des orde public gem .Art 6 EGBGB - seit jeher Realität. Überblick über dieses Thema gibt ein sehr guter Blog-Beitrag auf juraexamen .info. Lesenswert für die erste Information.


OLG Hamm: Gemeinsame Sorge trotz mangelnder elterlicher Kommunikation möglich.


Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.07.2010, Az. 1 BvR 420/09 = NJW 2010, 3008) hatte festgestellt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht angeordnet oder aufrecht erhalten werden dürfe, wenn zwischen den Eltern keine ausreichende Kommunikation bestehe.

Diesen pauschalen Ansatz hat jetzt das OLG Hamm (Beschluss vom 01.02.2012, Az. II-2 UF 168/11 = Beck RS 2012, 05166) eingeschränkt. Lägen die Gründe für die mangelhafte Kommunikation zwischen den Parteien auf der Paar-Ebene, handele es sich nicht um unüberwindliche Zerwürfnisse im Hinblick auf die Interessen des Kindes. Das gelte auch, wenn die Kommunikation wegen einer objektiv nicht nachvollziehbaren Totalverweigerung der Kindsmutter nicht stattfinde. Finde der Konflikt nur auf der Paar-Ebene statt, sei davon auszugehen und sei den Eltern abzuverlangen, um des Kindes willen ihre Kommunikation nach und nach zu verbessern. Den Eltern sei grundsätzlich eine Konsensbereitschaft im Hinblick auf das Kind zuzumuten, insbesondere, wenn wie hier die Kindsmutter zwar in einer Verweigerungshaltung verharre, jedoch grundsätzlich intellektuell beweglich sei und auch dann, wenn der Kindsvater sich nicht immer beanstandungsfrei verhalten habe (der hier trotz einer Durchfallerkrankung dem Kind Erdbeerkuchen verabreicht hatte).

Im Vordergrund müsse der Gedanke stehen, dass das Kind zu beiden Eltern Kontakt halten müsse und die gemeinsame Sorge hierzu besser geeignet sei als die alleinige Sorge (BGH vom 15.11.2007, Az. XII ZB 136/04 = FamRZ 2008, 251).

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Dienstag, 27. März 2012

Betrüger am Werk bei Filesharing-Abmahnungen - Kanzlei Dr. Kroner gibt es nicht!

Wenn Sie in den letzten Tagen eine Abmahnung wegen eines angeblichen illegalen Downloads erhalten haben und Absender eine "Kanzlei Kroner und Kollegen" in München ist: Werfen Sie sie weg und zahlen Sie nicht! Es handelt sich um einen Betrug.

Die Polizei Bayern warnt inzwischen vor dieser Masche, denn:

Die Kanzlei Kroner gibt es gar nicht. Sie ist schlicht nicht existent. Das einzige, was es von dieser Kanzlei vermutlich geben wird ist das Konto, auf das Leute mit schlechtem Gewissen lieber schnell den verlangten Betrag von € 146,45 überweisen, um nicht mit einem Gerichtsverfahren überzogen zu werden. Und dieses Konto befindet sich nach Auskunft der Polizei auch noch auf einer slowakischen Bank ;-)

Liebe Betrüger: Wenn Ihr sowas das nächste Mal macht, dann achtet doch bitte auf folgende Details:
  • Nehmt Euren Sitz nicht in München in der Maximilianstr. Das ist eine der teuersten Einkaufsmeilen Europas. Da sitzen zwar Anwälte, aber die sind so top-exklusiv, dass sie sich mit "Straßengeschäft" wie der Abmahnung von Musik- oder Film-Downloads nicht abgeben.
  • Wenn ihr schon Euren Sitz in der Maximilianstr. nehmt, dann gebt als Telefonnummern nicht nur Handynummern an. Kanzleien, die dort sitzen, können sich ein richtiges Telefon mit Festnetz-Nummer leisten und zusätzlich jemanden, der auch den Hörer abnimmt.
  • Bitte gebt nicht an, beim Kammergericht Berlin als "Inkassodienstleister registriert" zu sein. Anwälte dürfen nämlich Inkasso betreiben, ohne sich irgendwo registrieren lassen zu müssen. Und sie machen es besser als all die "registrierten" Inkasso-Dienstleister: Sie haben nämlich die entsprechende Ausbildung.
  • Und Schließlich: Gebt nicht an, dass ihr Rechtsanwälte und "Notar" seid. Das kommt in Bayern ganz blöd. Hier gibt es nämlich keine Anwaltsnotare und auch keine Bürogemeinschaften zwischen Anwälten und Notaren, sondern ausschließlich handverlesene "Nur-Notare".

Montag, 26. März 2012

PKH wegen fehlender Unterlage abgelehnt - In der Beschwerdeinstanz nachholbar

Vor dem Arbeitsgericht hatte der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt und war aufgefordert worden, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vorzulegen. Darauf hatte er nicht reagiert.
Das Arbeitsgericht hatte die zunächst gewährte Prozesskostenhilfe dann wieder aufgehoben. Der Kläger legte Beschwerde ein. Auf Aufforderung des Landesarbeitsgerichts legte er dann die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Belege dazu vor.

Freitag, 23. März 2012

OLG Brandenburg: In Abstammungsverfahren wird im Rahmen der VKH regelmäßig ein Anwalt beigeordnet.


In Abstammungssachen besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Ist das der Fall, ist im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt nur beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Vertretung erforderlich erscheint, § 78 Abs. 3 FamFG.

Das OLG Brandenburg stellt fest, dass in Abstammungssachen einerseits schon die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Beteiligten die Beiordnung eines Rechtsanwalts rechtfertigt (Bezugnahme auf OLG Dresden, FamRZ 2010, 2007), im Übrigen kommt es in Abstammungssachen immer wieder zu Schwierigkeiten im Rahmen der Beweisführung. Die Familiengerichte haben im Umgang mit den strengen Beweisanforderungen des Bundesgerichtshofs zum Teil erhebliche Probleme. Jedenfalls, wenn die Beteiligten des Verfahrens entgegengesetzte Ziele verfolgen, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts angebracht, um eine sachgerechte Verfahrensführung zu ermöglichen, OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2012, Az. 13 WF 186/10 = Beck RS 2012, 04423. 


Donnerstag, 22. März 2012

OLG Karlsruhe: Wer ein freiwilliges soziales Jahr macht, verfolgt seine Ausbildung nicht konsequent!


Grundsätzlich bleibt der Kindesunterhalt volljähriger Kinder auch dann erhalten, wenn sich in die Ausbildung entweder unverschuldete oder nicht allzu lange andauernde Unterbrechungen einschleichen. So hatte der BGH (XII ZR 124/08 = NJW 2011, 226) zuletzt entschieden, dass der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt erhalten bleibt, wenn sich das Studium der Tochter wegen Schwangerschaft und Niederkunft um drei Jahre verzögert.

Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 08.03.2012, Az. 2 WF 174/11) will dieses Prinzip aber nicht uneingeschränkt gelten lassen. Es stellt fest, dass der Unterhaltsanspruch nur in Pausen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten weiter gezahlt werden muss, nicht aber in einer Übergangesphase zwischen einer Ausbildung und einem Lebensabschnitt, der mit einer Ausbildung nichts zu tun hat.

Das Gericht stellt (entgegen OLG Celle, Az. 10 WF 300/11 = Beck RS 2011, 24574) fest, dass ein Anspruch auf Fortzahlung von Ausbildungsunterhalt grundsätzlich im freiwilligen sozialen Jahr nicht gilt, weil dieses freiwillige soziale Jahr keine Ausbildung im Sinne des Unterhaltsrechts sei. Folglich könne Unterhalt auch in einer Übergangsphase zwischen Ausbildung und freiwilligem sozialem Jahr bzw. diesem Jahr und einer sich daran anschließenden weiteren Ausbildung nicht gewährt werden.

Der Antragsteller, der nach dem Abitur das freiwillige soziale Jahr absolvierte, anschließend (in der im Verfahren streitigen „Wartezeit“) einen Rettungssanitäter-Lehrgang gemacht hatte und zur Überbrückung der restlichen Wartezeit zu seinem Medizinstudium anschließend eine dreijährige Ausbildung zum Krankenpfleger absolvierte, bekam daher für die Übergangszeit (Rettungssanitäterlehrgang) keinen Kindesunterhalt.

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe stellte der vom Antragsteller eingeschlagene Ausbildungsweg keinen einheitlichen Ausbildungsgang dar; der Antragsteller habe seine Ausbildung nicht zügig durchgeführt. Es fehle an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Abitur und Studium und damit an den Voraussetzungen des § 1610 Abs. 2 BGB. 


Mittwoch, 21. März 2012

Der neutrale Richter - nur eine Illusion?

Nur die Fakten sehen - und dann entscheiden. Das wäre des Advokaten Idealvorstellung von einem guten und vor allem neutralen Richter. Dass das in der Praxis so nicht läuft, ist eine Tatsache, und darüber gibt es jetzt sogar eine Untersuchung.

Dienstag, 20. März 2012

Du? Der Vater meines Kindes?? Vergiss es!! Oder... lieber doch nicht!

In der nichtehelichen Beziehung war ein Kind zur Welt gekommen, und er hatte die Vaterschaft anerkannt und sogar die elterliche Sorge bekommen. Als die Beziehung auseinander ging, gab es um eben diese Sorge Streit. Und nun behauptete die Kindsmutter im privaten Gespräch (mehrmals und unvorsichtigerweise in Gegenwart seiner neuen Lebensgefährtin), er sei gar nicht der Vater, sondern jemand ganz anderes...

Freitag, 16. März 2012

BGH kürzt den Kindesunterhalt, wenn das Kind schon mal auf eigenen Füßen gestanden hat.

Die Tochter hatte ihre Ausbildung abgeschlossen und war schon berufstätig gewesen. Dann erkrankte sie und konnte wegen einer Behinderung nicht mehr arbeiten, bezog Erwerbslosenrente und nebenher Sozialleistungen. Der Sozialhilfeträger versuchte, im Wege des Regresses den Vater in die Pflicht zu nehmen. Dieser hatte etwas mehr als 1.400,00 € Rente.

Diesem Begehr setzten sowohl das OLG Köln ( 25 UF 48/09) als auch der BGH (Urteil vom 18.01.2012 Az.: XII ZR 15/10) nun enge Grenzen: Eltern müssen zwar regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbstständig sind. Haben die Kinder danach aber eine eigene Lebensstellung erlangt, in der sie auf elterlichen Unterhalt nicht mehr angewiesen sind, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie ihre Unabhängigkeit von den Eltern auch behalten. Darauf dürfen sich die Eltern, wenn nicht bereits eine andere Entwicklung absehbar ist, auch einstellen.
Verliert das erwachsene Kind dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder seine wirtschaftliche Selbstständigkeit, werden die Eltern nur noch sehr eingeschränkt wieder in die Pflicht genommen. Sie können mindestens einen erhöhten Selbstbehalt (wie gegenüber dem Elternunterhalt) geltend machen, das sind derzeit Euro 1500,00. Dieser Selbstbehalt erhöht sich außerdem nach den gleichen Regeln wie beim Elternunterhalt. Die Hälfte des über den Selbstbehalt verbleibenden Betrages bleibt ebenfalls vor dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers bewahrt.
Beispiel: Die Eltern haben ein bereinigtes Nettoeinkommen von Euro 1.800,00. Der Mindest-Selbstbehalt beträgt Euro 1.400,00, die Differenz Euro 400,00. Von dieser Differenz dürfen die Eltern nochmals in die Hälfte behalten, so dass sich in diesem Beispiel der Selbstbehalt auf Euro 1.600,00 erhöht.

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Donnerstag, 15. März 2012

Pubertät ist, wenn die Eltern schwierig werden... und das kann teuer werden für Papa!

Was macht man als halbwüchsiger Teenager, wenn Papa einem gar nichts mehr erlauben will? Wenn die Eltern getrennt leben, gibt es die Möglichkeit, einfach zu Mama zu ziehen. Aber das kann teuer werden für Papa, wenn die Eltern gerade wegen des Kindesunterhalts prozessieren.

In dem vom OLG Rostock entschiedenen Fall hatte Papa beim Mama Kindesunterhalt eingeklagt. Nach Klageerhebung wechselte die Tochter die Fronten und zog zur Mutter, und das OLG entschied, dass die Befugnis des Vaters zur Vertretung des Kindes gemäß § 1629 II S. 2 BGB erloschen sei, und zwar rückwirkend! ( Beschluss vom 14. 01. 2012, 10 UF 146/10 = BeckRS 2012, 02958). Das hatte auch zur Folge, dass dem Vater rückwirkend die Vollmacht abhanden gekommen war, für das Kind einen Anwalt zu beauftragen. Die erhobene Klage sei unzulässig geworden, der Vater habe die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Diese Kostenfolge wäre aber - so das OLG - vermeidbar gewesen, hätte der Vater nach dem Umzug der Tochter, also nach dem Wegfall seiner alleinigen Vertretungsmacht den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dann hätte das Gericht die Möglichkeit gehabt, die Kosten des Verfahrens der Mutter aufzuerlegen. Nach dem in erster Instanz vom Gericht kein entsprechender Hinweis kam und der Anwalt des Vaters über die Möglichkeit der Erledigterklärung offenbar nicht informiert war, blieben die Kosten am Vater hängen. Immerhin schlug das OLG die Gerichtskosten zweiter Instanz nieder; sie wären seines Erachtens nicht entstanden, hätte die erste Instanz den Vater ordnungsgemäß aufgeklärt.

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Mittwoch, 14. März 2012

Die Kinder kriegen Unterhalt - Welche Steuerklasse muss ich wählen?

Normalerweise: Die Günstigste für die Kinder. Denn zu Lasten minderjähriger Kinder darf ich nicht mutwillig mein Einkommen verringern - ich muss mich also möglichst günstig versteuern.Und das bedeutet auch, dass ich, wenn ich wieder verheiratet bin, wenn möglich die Steuerklasse 3 zu wählen habe. Es sei denn...

Dienstag, 13. März 2012

OLG Hamm: Auch mit einem VKH-Antrag kann die Frist des § 137 II FamFG gewahrt werden

Inzwischen hat sich's rumgesprochen: Scheidungsfolgesachen müssen spätestens 14 Tage vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht werden, andernfalls kommen sie nicht mehr in den Verbund und können insbesondere die Scheidung nicht mehr verzögern.

Freitag, 9. März 2012

OLG Köln: Keine sofortiges Anerkenntnis im Hauptsacheverfahren mehr, wenn man sich im VKH-Verfahren gewehrt hat.

Gelegentlich versucht man ja, das Gericht "anzutesten", in dem man einen Verfahrenskostenhilfeantrag stellt oder sich im VKH-Verfahren wehrt. Je nach dem, ob das Gericht dann Aussichten für den Erfolg sieht, kann man ja dann immer noch die Segel streichen oder weitermachen.

Dieser Art von "Probelauf"  hat das OLG Köln jetzt eine empfindliche Grenze gesetzt. Im Beschluss vom 23.01.2012, Az.: 4 WF 212/11 = BeckRS 2012, 04712 stellt es unter Bezugnahme auf Thomas-Putzo, § 93 Rz. 9 fest, dass derjenige, der sich im VKH-Verfahren gegen die Klageforderungen gewehrt hat, anschließend nach Gewährung der VKH und Zustellung der Klage nicht mehr "sofort" im Sinne von § 93 ZPO die Klageforderung anerkennen kann.
Was bei genauerem Hinsehen auch nachvollziehbar ist. Denn nach § 93 ZPO muss der Kläger die Verfahrenskosten tragen, wenn der Beklagte sofort anerkennt. Allerdings kommt diese Wohltat nur dem Beklagten zugute, der durch sein Verhalten keinen Anlass für die Klage gegeben hat. Und wer sich im VKH-Verfahren noch wehrt, anschließend aber dann aufgibt, der gibt natürlich Anlass für das Hauptsacheverfahren...

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Mittwoch, 7. März 2012

OLG Celle: Grundsätzlich haben Kinder auch im freiwilligen sozialen Jahr einen Kindesunterhaltsanspruch

Lange war die Rechtsprechung anderer Meinung: Ein freiwilliges soziales Jahr stellte keine angemessene Vorbildung zu einem Beruf dar, weshalb es während dieses Jahres auch keinen Kindesunterhalt gab. Seit 2008 ist das freiwillige soziale Jahr jedoch gesetzlich neu geregelt.

Dienstag, 6. März 2012

Verfahrenskostenhilfe: Bei drohendem Sorgerechtsentzug wird regelmäßig ein Anwalt beigeordnet.

Sorgerechtssachen unterliegen nicht dem Anwaltszwang, weshalb das FamFG in § 78 II eine recht hohe Hürde für die Beiordnung eines Anwalts bei Gewährung von VKH errichtet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen sowohl die Sachlage als auch die Rechtslage schwierig sein, damit das Gericht einen Anwalt beiordnen kann, etwas, das ganz selten vorkommt.

Montag, 5. März 2012

OLG Celle: Rücknahme des Scheidungsantrags - Zustimmung kann nicht erst verweigert und dann doch erklärt werden

Beide Eheleute hatten Scheidungsantrag gestellt, und beide waren mit der Regelung nicht zufrieden, die der Amtsrichter zum Versorgungsausgleich getroffen hatte, weshalb auch beide Berufung einlegten. Als das OLG signalisierte, dass die Ehefrau wohl würde Recht behalten, wollte der Ehemann nun seinen Scheidungsantrag zurücknehmen, weil er die drohende erhebliche Kürzung seiner Rente nicht hinnehmen wollte.

Freitag, 2. März 2012

Ehevertrag sieht "lebenslangen Unterhalt" vor - BGH: Trotzdem Abänderung möglich

Auch ein Ehevertrag, in dem ein lebenslanger Unterhalt vereinbart ist, schützt den Unterhaltsberechtigten nicht vor einem Abänderungsbegehr des Pflichtigen.Im vorliegenden Fall hatte anläßlich der Scheidung im Jahre 1999 ein Zahnarzt mit seiner Frau vereinbart, ihr lebenslang erst 50, später dann 40 % seiner Praxis-Einnahmen als Unterhalt zu zahlen.
Also sich 2008 das Gesetz änderte und insbesondere der § 1578 b BGB eingeführt wurde, klagte der Zahnarzt auf Reduzierung des Unterhalts. Die Frau berief sich auf die vertragliche Vereinbarung. Der BGH, XII ZR 139/09 stellte fest, dass trotz des Vertrags eine nachträgliche Anpassung grundsätzlich möglich ist. Die Gesetzesänderung könne zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen.

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Donnerstag, 1. März 2012

OLG München: Bei Verzicht auf den Versorgungsausgleich fällt die Einigungsgebühr an.

Noch bis vor kurzem waren die Obergerichte weithin der Meinung, ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich löse eine Einigungsgebühr nicht aus; den ein Verzicht sei eine einseitige Sache, eine Einigung setze jedoch zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus. Nun hat sich aber die Rechtslage zum Versorgungsausgleich per 01.09.2012 grundlegend geändert.