Freitag, 16. März 2012

BGH kürzt den Kindesunterhalt, wenn das Kind schon mal auf eigenen Füßen gestanden hat.

Die Tochter hatte ihre Ausbildung abgeschlossen und war schon berufstätig gewesen. Dann erkrankte sie und konnte wegen einer Behinderung nicht mehr arbeiten, bezog Erwerbslosenrente und nebenher Sozialleistungen. Der Sozialhilfeträger versuchte, im Wege des Regresses den Vater in die Pflicht zu nehmen. Dieser hatte etwas mehr als 1.400,00 € Rente.

Diesem Begehr setzten sowohl das OLG Köln ( 25 UF 48/09) als auch der BGH (Urteil vom 18.01.2012 Az.: XII ZR 15/10) nun enge Grenzen: Eltern müssen zwar regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbstständig sind. Haben die Kinder danach aber eine eigene Lebensstellung erlangt, in der sie auf elterlichen Unterhalt nicht mehr angewiesen sind, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie ihre Unabhängigkeit von den Eltern auch behalten. Darauf dürfen sich die Eltern, wenn nicht bereits eine andere Entwicklung absehbar ist, auch einstellen.
Verliert das erwachsene Kind dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder seine wirtschaftliche Selbstständigkeit, werden die Eltern nur noch sehr eingeschränkt wieder in die Pflicht genommen. Sie können mindestens einen erhöhten Selbstbehalt (wie gegenüber dem Elternunterhalt) geltend machen, das sind derzeit Euro 1500,00. Dieser Selbstbehalt erhöht sich außerdem nach den gleichen Regeln wie beim Elternunterhalt. Die Hälfte des über den Selbstbehalt verbleibenden Betrages bleibt ebenfalls vor dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers bewahrt.
Beispiel: Die Eltern haben ein bereinigtes Nettoeinkommen von Euro 1.800,00. Der Mindest-Selbstbehalt beträgt Euro 1.400,00, die Differenz Euro 400,00. Von dieser Differenz dürfen die Eltern nochmals in die Hälfte behalten, so dass sich in diesem Beispiel der Selbstbehalt auf Euro 1.600,00 erhöht.

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