In
Abstammungssachen besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Ist das der Fall,
ist im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt nur beizuordnen, wenn
wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Vertretung erforderlich erscheint,
§ 78 Abs. 3 FamFG.
Das OLG Brandenburg
stellt fest, dass in Abstammungssachen einerseits schon die Schwere des
Eingriffs in die Rechte der Beteiligten die Beiordnung eines Rechtsanwalts
rechtfertigt (Bezugnahme auf OLG Dresden, FamRZ 2010, 2007), im Übrigen kommt
es in Abstammungssachen immer wieder zu Schwierigkeiten im Rahmen der
Beweisführung. Die Familiengerichte haben im Umgang mit den strengen Beweisanforderungen
des Bundesgerichtshofs zum Teil erhebliche Probleme. Jedenfalls, wenn die
Beteiligten des Verfahrens entgegengesetzte Ziele verfolgen, ist die Beiordnung
eines Rechtsanwalts angebracht, um eine sachgerechte Verfahrensführung zu
ermöglichen, OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2012, Az. 13 WF 186/10 = Beck
RS 2012, 04423.