Freitag, 23. März 2012

OLG Brandenburg: In Abstammungsverfahren wird im Rahmen der VKH regelmäßig ein Anwalt beigeordnet.


In Abstammungssachen besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Ist das der Fall, ist im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt nur beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Vertretung erforderlich erscheint, § 78 Abs. 3 FamFG.

Das OLG Brandenburg stellt fest, dass in Abstammungssachen einerseits schon die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Beteiligten die Beiordnung eines Rechtsanwalts rechtfertigt (Bezugnahme auf OLG Dresden, FamRZ 2010, 2007), im Übrigen kommt es in Abstammungssachen immer wieder zu Schwierigkeiten im Rahmen der Beweisführung. Die Familiengerichte haben im Umgang mit den strengen Beweisanforderungen des Bundesgerichtshofs zum Teil erhebliche Probleme. Jedenfalls, wenn die Beteiligten des Verfahrens entgegengesetzte Ziele verfolgen, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts angebracht, um eine sachgerechte Verfahrensführung zu ermöglichen, OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2012, Az. 13 WF 186/10 = Beck RS 2012, 04423.