Grundsätzlich
bleibt der Kindesunterhalt volljähriger Kinder auch dann erhalten, wenn sich in
die Ausbildung entweder unverschuldete oder nicht allzu lange andauernde
Unterbrechungen einschleichen. So hatte der BGH (XII ZR 124/08 = NJW 2011, 226)
zuletzt entschieden, dass der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt erhalten
bleibt, wenn sich das Studium der Tochter wegen Schwangerschaft und Niederkunft
um drei Jahre verzögert.
Das OLG Karlsruhe
(Beschluss vom 08.03.2012, Az. 2 WF 174/11) will dieses Prinzip aber nicht
uneingeschränkt gelten lassen. Es stellt fest, dass der Unterhaltsanspruch nur
in Pausen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten weiter gezahlt werden muss,
nicht aber in einer Übergangesphase zwischen einer Ausbildung und einem
Lebensabschnitt, der mit einer Ausbildung nichts zu tun hat.
Das Gericht stellt
(entgegen OLG Celle, Az. 10 WF 300/11 = Beck RS 2011, 24574) fest, dass ein
Anspruch auf Fortzahlung von Ausbildungsunterhalt grundsätzlich im freiwilligen
sozialen Jahr nicht gilt, weil dieses freiwillige soziale Jahr keine Ausbildung
im Sinne des Unterhaltsrechts sei. Folglich könne Unterhalt auch in einer
Übergangsphase zwischen Ausbildung und freiwilligem sozialem Jahr bzw. diesem
Jahr und einer sich daran anschließenden weiteren Ausbildung nicht gewährt werden.
Der Antragsteller,
der nach dem Abitur das freiwillige soziale Jahr absolvierte, anschließend (in
der im Verfahren streitigen „Wartezeit“) einen Rettungssanitäter-Lehrgang
gemacht hatte und zur Überbrückung der restlichen Wartezeit zu seinem Medizinstudium
anschließend eine dreijährige Ausbildung zum Krankenpfleger absolvierte, bekam
daher für die Übergangszeit (Rettungssanitäterlehrgang) keinen Kindesunterhalt.
Nach Ansicht des
OLG Karlsruhe stellte der vom Antragsteller eingeschlagene Ausbildungsweg
keinen einheitlichen Ausbildungsgang dar; der Antragsteller habe seine
Ausbildung nicht zügig durchgeführt. Es fehle an einem engen zeitlichen Zusammenhang
zwischen Abitur und Studium und damit an den Voraussetzungen des § 1610 Abs. 2
BGB.