Das Gericht hatte dem Ehemann im Gewaltsschutz-Verfahren für sechs Monate untersagt, mit seiner Ehefrau irgendwie Kontakt aufzunehmen.
Dagegen verstieß der Ehemann innerhalb der Sechsmonatsfrist. Erst nach Ablauf der Frist beantragte die Ehefrau, dem Mann dafür ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. Dagegen wehrte sich der Ehemann mit der Begründung, nun sei ja die Frist verstrichen.
Der Bundesgerichtshof gab der Ehefrau recht: Sofern der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG innerhalb der Verbotsfrist erfolgte, kann er auch nach Fristende noch durch Verhängung eines Ordnungsgelds geahndet werden.
BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - BGH Aktenzeichen XII ZB 62/17