Freitag, 30. Juni 2017

Elterngeld und Urlaubsgeld - Das Gesetz ist Murks und nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts!


Im Moment ist gerade das große Bashing zu Lasten des Bundessozialgerichts im Gange. Das musste eine sehr schmerzhafte Entscheidung im Hinblick auf das Elterngeld fällen (B 10 EG5/16R vom 29.06. 2017). Nämlich, dass bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld unberücksicht bleiben.

In kurzen und trockenen Worten: Elterngeld, also die Bezüge, die ein Elternteil bekommt, der in Elternzeit geht, berechnet sich nach § 2 I BEEG in Höhe von 67 % des Einkommens, das ein Elternteil vor der Geburt des Kindes aus Erwerbstätigkeit hatte. Grundlage ist - für Nichtselbständige nach § 2 c BEEG - der Nettolohn, wobei nach dem Gesetz ausdrücklich bei der Ermittlung des Nettolohns die Bezüge nicht berücksichtigt werden dürfen, die lohnsteuerrechtlich als "sonstige Bezüge" gelten, und das sind nach § 39 b III EStG unter anderem  die 13. und 14. Gehälter sowie Urlaubs- und Weihnachtsgelder.

Soweit die Gesetzeslage. Und nach der blieb dem BSozG gar nichts anderes übrig, als bei der Berechnung es Elterngeldes Urlaubs- und Weihnachtsgeld unberücksichtigt zu lassen.

Klar - das ist ziemlich unglücklich und eigentlich auch ungerecht. Denn mit dieser Entscheidung werden alle Bezieher von Arbeitslohn benachteiligt, die ein 13. und 14. Gehalt oder ein Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Würden sie sich ihren Gesamt-Arbeitslohn in 12 gleichen Monatsraten auszahlen lassen, wäre ihr Elterngeld höher. Und für die Bezieher selbständiger Einkommen gilt die Unterscheidung ohnehin nicht. Denn die kriegen ja von niemandem Weihnachtsgeld, sondern müssen sich das unterm Jahr wegsparen :-(

Also haben wir einmal mehr eine Klausel im Gesetz, die ungerecht ist, Unzufriedenheit erzeugt und vor allem kontraproduktiv ist: Denn es kann durchaus sein, dass dieses Ergebnis betroffene Eltern davon abhält, in Elternzeit zu gehen. Ihnen gehen schließlich bis zu 1,5 Gehältern spurlos verloren. Und das ist ein finanzieller Gesichtspunkt, der, wenn das Kind da ist und die Mittel ohnehin knapp werden, durchaus eine Rolle spielt. Und diese Eltern  müssen dann zusehen, wie der Nachbar mit dem auf 12 Gehälter verteilten gleichen Jahreseinkommen sich hingebungsvoll um seinen Nachwuchs kümmert und das Elterngeld einstreicht. Schlicht eine Fehlkonstruktion im Gesetz, die hoffentlich nur handwerklichem Mißgeschick und nicht fiskalischen Gesichtspunkten geschuldet ist.

Kritik ist also mehr als berechtigt. Aber nicht solche am BSozG sondern am Gesetzgeber.

Bitte nicht den Sack hauen, wenn man den Esel meint.