§ 1613 BGB stellt also an die Mahnung des Berechtigten dem Verpflichteten gegenüber bestimmte inhaltliche Anforderungen.
Ähnliche - spiegelbildliche, wie das OLG Brandenburg formuliert - Voraussetzungen muss die Mitteilung das Verpflichteten an den Berechtigten erfüllen, in der der Verpflichtete den anderen Teil auffordert, für die Zukunft auf Unterhalt zu verzichten: " Das Verzichtsverlangen im Sinne von § 238 Absatz 3 Satz 3 FamFG unterliegt spiegelbildlich den Voraussetzungen der Mahnung in § 1613 Absatz 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Es ist eine sogenannte negative Mahnung erforderlich, also die Aufforderung an den Unterhaltgläubiger, teilweise oder vollständig auf den titulierten Unterhalt zu verzichten. Diesen Anforderungen genügt eine Mitteilung des Unterhaltsschuldners an den Unterhaltsgläubiger, in welcher der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegt, dass nunmehr nur noch ein geringer Unterhalt geschuldet sei, und den Unterhaltsgläubiger ernsthaft zu der Erklärung auffordert, die Herabsetzung des Unterhalts zu akzeptieren." (amtlicher Leitsatz von OLG Brandenburg vom 15.10.2013, Az. 3 WF 98/13 = BeckRS 2013, 18893).
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