"Wer die alleinige elterliche Sorge im Rahmen des
§ 1671 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
beansprucht, braucht im Rahmen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe
nur substantiiert vorzutragen, dass zwischen den beteiligten Eltern die
Kooperationsfähigkeit fehlt, zum Wohle des Kindes die notwendigen
Entscheidungen von erheblicher Bedeutung gemeinsam zu treffen. Allein
der Umstand, dass ein Elternteil den anderen bei der Entscheidung über
wichtige Angelegenheiten des Kindes gewähren lässt, rechtfertigt aber
die Aufhebung der gemeinsamen Sorge grundsätzlich nicht. Gleiches gilt
für unterschiedliche Auffassungen zur Gestaltung des Umgangsrechts.
(amtlicher Leitsatz)", so OLG Brandenburg,
3 WF 115/13 v. 15.10.2013 = BeckRS 2013, 18887.
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