In Abstammungsverfahren ist nicht nur dem Vater, sondern auch allen weiteren Beteiligten in der Regel ein Anwalt beizuordnen. Bei der nach § 78 II FamFG vorzunehmenden Güterabwägung "...sei zu berücksichtigen, dass in kaum einem anderen Verfahren als dem
Vaterschaftsfeststellungsprozess eine Partei gehalten sei, ihre Privat-
und Intimsphäre zu offenbaren, weshalb es nachvollziehbar und
verständlich mache, dass sie sich einer Person ihres Vertrauens, nämlich
ihres Verfahrensbevollmächtigten, bedienen möchte..." so OLG Brandenburg vom 10.10.2013, Az.:
3 WF 116/13 = BeckRS 2013, 18145.
Wie vernünftig ist DAS denn...? :-))
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