Freitag, 6. Dezember 2013

BGH: Berechtigter muss auch beim Trennungsunterhalt in Ausnahmefällen seinen Vermögensstamm verwerten.

Der unterhaltsverpflichtete Ehemann war unbegrenzt leistungsfähig und verfügte über erheblich höheres Vermögen als seine unterhaltsberechtigte Ehefrau. Diese hatte aus der Veräußerung eines gemeinsamen Anwesens ebenfalls Barvermögen erworben.

Des Verwertung zum Zwecke der Bedarfsdeckung lehnte der BGH im konkreten Fall ab. Er schloss sich dem OLG an, das entschieden hatte, zur Verwertung des Vermögensstammes sei die Klägerin im Rahmen des Trennungsunterhalts noch nicht verpflichtet, weil die Unterhaltsberechnung das Ziel habe, der Klägerin den in der intakten Ehe erworbenen Lebensstandard zu sichern und dies auch hinsichtlich des aus der Veräußerung erzielten Erlöses gelte, weil der Beklagte über ein deutlich höheres Vermögen verfüge und unbegrenzt leistungsfähig sei.

Merke: Der Ehemann war hier noch erheblich vermögender als die unterhaltsberechtigte Frau und überdies aus dem laufenden Einkommen unbegrenzt leistungsfähig; man befand sich also im Bereich der konkreten Bedarfsbemessung.
Das legt nahe, dass der BGH zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn die Eheleute im wesentlichen ein gleich hohes Vermögen gehabt, das Einkommen des Verpflichteten nicht unbegrenzt weit gereicht hätte und im Übrigen durch Trennung von Wohnsitz und Vermögen schon während der Trennungszeit zwischen den Eheleuten eine wirtschaftliche Entflechtung stattgefunden hätte, die die Verhältnisse während der Trennungszeit an diejenigen nach Rechtskraft der Ehe angeglichen hätte.

BGH XII ZR 177/09 = FamRZ 2012, 514, Rz. 14 und 36