"Wird ein Umgang nicht konkret, vollständig und vollstreckbar nach Art, Ort und Zeit des Umgangs geregelt oder - soweit es das Kindeswohl erfordert - konkret eingeschränkt oder ausgeschlossen (sog. Konkretheitsgebot), so liegt eine unzulässige Teilentscheidung vor. Die Regelung des Umgangs darf nur soweit in die Hände eines Dritten gelegt werden, wie das Gesetz diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnet. Letzteres ist jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die Umgangskontakte begleitet oder unbegleitet stattfinden, bei der Umgangspflegschaft nicht der Fall. Die Vollstreckbarkeit einer periodischen Umgangsregelung setzt voraus, dass der erste Umgangstermin kalendermäßig genannt ist. Im Rahmen des Umgangsrechts nach § ist grundsätzlich die Einräumung von Ferienumgang angezeigt. Wenn das Gericht hiervon absieht, stellt dies jedenfalls bei einem Kind im Alter von acht Jahren grundsätzlich keine Umgangsregelung nach 1684 Abs. 1 BGB§ mehr dar, sondern eine Umgangseinschränkung i. S. d. 1684 Abs. 1 BGB§ . Die Anordnung einer Umgangspflegschaft ist auf Fälle beschränkt, in denen es der betreuende sorgeberechtigte Elternteil ist, der seine 1684 Abs. 4 S. 1 oder 2 BGB§ entspringende Loyalitätspflicht dauerhaft oder wiederholt verletzt (Anschluss BGH 1684 Abs. 2 S. 1 BGBFamRZ 2012, 533, juris Rz. 19). Da die Umgangspflegschaft einen erheblichen Sorgerechtseingriff bedeutet, müssen ihre Voraussetzungen strikt beachtet werden. Sie ist kein Allheilmittel, so dass der Umstand, dass die Sachverständige, der Verfahrensbeistand, das Jugendamt und die Eltern mit ihrer Einrichtung einverstanden sind, das Familiengericht nicht von der gründlichen Prüfung ihrer Voraussetzungen enthebt, zumal durch sie erhebliche Kosten entstehen. Beruht hinsichtlich eines von mehreren beteiligten Kindern das Umgangsrecht nur auf § , so kommt die Einrichtung der Umgangspflegschaft insoweit wegen 1685 Abs. 2 BGB§ nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von 1685 Abs. 3 S. 2 BGB§ in Betracht. Die Formulierung "ab dem 4. Lebensjahr" des Kindes bedeutet in Abwesenheit gegenteiliger Anhaltspunkte ab Vollendung seines 3. Lebensjahres. (amtlicher Leitsatz)." 1666 BGB
Puuhh! Welcher Richter würde da nicht ultimativ und heftig auf den Abschluss eines Vergleichs drängen :-))
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