Montag, 9. Dezember 2013

BGH zu "vergessenen" Anrechten im Versorgungsausgleich

Werden im Versorgungsausgleich Anrechte übersehen, vergessen oder verschwiegen, wirft dies erhebliche Probleme auf. Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (vom 24.7.2013, XII ZB 340/11 = FamRZ 2013,1662) können solche Anrechte auch dann nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden, wenn das Abänderungsverfahren wegen der Wertänderung eines anderen, in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet ist.

Zwar sei einerseits demjenigen, der im Versorgungsausgleich zu kurz gekommen sei, ein gewisses Rechtsschutzinteresse an eine Abänderung der Entscheidung zuzubilligen. Jedoch habe auch im vorliegenden Falle das Prinzip Vorrang, nachdem die Rechtskraft einer Entscheidung nur in Ausnahmefällen durchbrochen werden dürfe. Dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Prinzip der Rechtssicherheit habe hier mehr Gewicht als das Interesse an einer Fehlerkorrektur ein Versorgungsausgleich.