Dienstag, 26. November 2013

OLG Bremen: Kein Versorgungsausgleich ohne rechtskräftige Scheidung

Beide Eheleute hatten die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina und ließen sich dort gerade auch scheiden. Zugleich beantragte die Ehefrau in Deutschland, den Versorgungsausgleich durchzuführen; denn die Eheleute hatten etliche Jahre in Deutschland gewohnt und hier erhebliche Altervorsorgeansprüche erworben, deren Ausgleich ja auch in solchen Fällen von einem deutschen Gericht nach Art. 17 III S. 2 EGBGB durchgeführt werden kann.
Allerdings: Voraussetzung für das VA-Verfahren in Deutschland ist - jedenfalls nach Ansicht des OLG Bremen, (Az, 4 WF 134/13 v. 21.10.2013 = BeckRS 2013, 18729), dass die Scheidung im Ausland rechtskräftig ist. Logisch: Würde nämlich nach Durchführung des VA im Inland der ausländische Scheidungsantrag zurückgenommen, gäbe es einen VA ohne Scheidung - ein nicht gewolltes Ergebnis!

Und da die Ehefrau sich auch auf Nachfrage des Gerichts nicht substantiiert zur Frage äußern wollte, ob das Scheidungsverfahren in Bosnien-Herzegowina noch lief oder schon abgeschlossen war, wurde ihr Antrag auf Durchführung des VA zurückgewiesen - mangels Voraussetzungen. 

(C) Foto: S. Hofschlaeger  / pixelio.de