Allerdings: Voraussetzung für das VA-Verfahren in Deutschland ist - jedenfalls nach Ansicht des OLG Bremen, (Az, 4 WF 134/13 v. 21.10.2013 = BeckRS 2013, 18729), dass die Scheidung im Ausland rechtskräftig ist. Logisch: Würde nämlich nach Durchführung des VA im Inland der ausländische Scheidungsantrag zurückgenommen, gäbe es einen VA ohne Scheidung - ein nicht gewolltes Ergebnis!
Und da die Ehefrau sich auch auf Nachfrage des Gerichts nicht substantiiert zur Frage äußern wollte, ob das Scheidungsverfahren in Bosnien-Herzegowina noch lief oder schon abgeschlossen war, wurde ihr Antrag auf Durchführung des VA zurückgewiesen - mangels Voraussetzungen.
(C) Foto: S. Hofschlaeger / pixelio.de