Donnerstag, 4. Dezember 2014

OLG Bremen: Wer in der Ehe gemeinsame Schulden überproportional zahlt, kann nach der Trennung nichts herausverlangen.

Die Eheleute hatten in der Ehe gemeinsam ein Darlehen aufgenommen. Dieses Darlehen hatte die Ehefrau während der Ehe allein zurückgeführt und auch nach der Trennung allein weiter Zahlungen geleistet. Bis zur Trennung hatte sie weit mehr als die Hälfte des Darlehens abbezahlt. Sie verlangte nun vom Ehemann insoweit eine Ausgleichszahlung, als Sie mehr als die Hälfte des Darlehens abbezahlt hatte.
Dem wollte das OLG Bremen nicht folgen. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass während der intakten Ehe geleisteten Zahlungen unter der stillschweigend geschlossenen Vereinbarung des Inhalts erfolgen, dass derjenige, der während der intakten Ehe die Kreditrückzahlung ausschließlich übernommen hat, später keinen gesamtschuldnerischen Ausgleich hierfür vom anderen Ehegatten verlangen kann. Dass die Ehefrau während der Ehe also mehr als die Hälfte der Kreditsumme zurückgeführt hatte, fand daher nach dem OLG Bremen bei einem Gesamtschuldnerausgleich für die Zeit nach der Trennung der Eheleute keine Berücksichtigung.
Für die Zahlungen allerdings, die die Ehefrau nach der Trennung geleistet hatte, konnte sie Ausgleich in Höhe der Hälfte verlangen.

OLG Bremen vom 3. Juli 2014, 4 UF 43/14 = FamRZ 2014, 1847.

Stichworte: Gesamtschuldnerausgleich, anderweitige Regelung, anderweitige Vereinbarung, § 426 BGB