Freitag, 5. Dezember 2014

OLG Karlsruhe: "Monte-Carlo-Vergleich" auch im Unterhaltsrecht möglich!

Die Parteien hatten vor dem Amtsgericht einen äußerst pfiffigen Unterhaltsvergleich geschlossen, und das OLG Karlsruhe hielt die Regelung für wirksam:

Entgegen der ständigen Rechtsprechung der unteren süddeutschen Familiengerichte wurde der Unterhaltsschuldner im Vergleich nur dazu verpflichtet, für sein Kind 150 € monatlich Kindesunterhalt zu zahlen (also wesentlich weniger als den Basisunterhalt). Die Mutter behielt sich im Vergleich aber vor, eine Abänderung dieser Regelung verlangen zu können, sollte der Vater mit der Unterhaltszahlung mehr als einen Monat in Rückstand geraten.
Damit schlossen die Parteien also eine "Monte-Carlo-Vereinbarung" ab, also eine Wette dahingehend, dass der eine darauf setzt, einen geringeren Betrag regelmäßig zahlen zu können als denjenigen, den er eigentlich schuldet. Sein Wettgewinn ist dabei, dass ihn der Rest der Zahlung erlassen wird. Der andere hält gegen, dass er sich mit dem geringeren Betrag zufrieden gibt, erfolgt die Zahlung tatsächlich pünktlich; erfolgte sie aber verspätet, kann er den ganzen Betrag verlangen. Geregelt wurde die Sache hier über eine - etwas ungewöhnliche - Abänderungsklausel.

Das OLG Karlsruhe verwies grundsätzlich noch einmal darauf, dass für Vergleiche grundsätzlich die Präklusionsvorschriften in § 238 Abs. 2, Abs. 3 FamFG nicht gelten. Vergleiche können abgeändert werden, sobald ihre Geschäftsgrundlage wegfällt. Die Regelung für den Wegfall der Geschäftsgrundlage können im Vergleich selbst vereinbart werden.

Zweck des Vergleichs war hier nach dem unbestrittenen Vortrag der Mutter die Hoffnung, der Vater werde zumindest im begrenzten Rahmen zur freiwilligen Unterhaltszahlung bereit sein. Sollte er aber nicht zahlen können, wollte die Mutter in der Lage sein, den Mindestunterhalt ohne Bindung an Vergleichsgrundlagen im Wege eines Abänderungsbegehrens erneut geltend machen zu können.

Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 8. April 2014,18 WF 32/14 = FamRZ  2014, 1852) hielt dies für zulässig und eröffnete damit eine weitere kreative Regelungsmöglichkeit für Unterhaltsvergleiche.