Montag, 8. Dezember 2014

OLG Dresden: Wer VKH gewährt bekommen hat, kann auch seine Reisekosten geltend machen, muss das aber bald tun.

Der in Baden-Württemberg wohnende Antragsgegner hatte in einem familienrechtlichen Verfahren in Sachsen VKH beantragt und bekommen. Er musste zu einem Anhörungstermin anreisen. Nach dem Termin beantragte er, ihm aus der Staatskasse die Fahrtkosten zu erstatten. Der Bezirksrevisor wollte ihm das nicht genehmigen und verwies auf die VwV- Reiseentschädigung.

Das OLG Dresden kam ihm zumindest ein Stück weit entgegen: Mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erwirkt die begünstigte Partei ohne weiteres einen Anspruch darauf, dass notwendige Reisekosten zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins, zu dem sie persönlich geladen ist, von der Staatskasse übernommen werden. Auf die VwV- Reiseentschädigung kommt es insoweit nicht an. Es bedarf auch keiner besonderen richterlichen Anordnung zur Übernahme der Kosten.

Legt die Partei allerdings trotz bewilligter Verfahrenskostenhilfe notwendige Reisekosten aus eigenen Mitteln vor, muss sie Ihre Aufwendungen innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem wahrgenommenen Termin gegenüber der Staatskasse abrechnen, weil sonst eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Partei trotz ihrer Bedürftigkeit im Übrigen zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen ist. Ein Zeitraum von 20 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Kosten und deren Abrechnung ist grundsätzlich nicht mehr angemessen und schließt eine Kostenerstattung daher aus.

OLG Dresden vom 6.12.2013 = 20 WF 1161/13 = FamRZ 2014, 1872