Dieser Rechtsansicht erteilte das Bundessozialgericht eine Absage. Bei der Bemessungsgrenze des § 43 Abs. 3 SGB XII komme es nicht auf das Gesamt-Brutto-Einkommen beider Eltern an. Die Vorschrift greife nur, wenn einer der Elternteile allein mehr als brutto Euro 100.000,00 jährlich habe. Das sei hier nicht der Fall. Und damit stand es dem Kind frei, gegen seine Eltern Unterhaltsansprüche geltend zu machen oder nicht; jedenfalls waren die Ansprüche nicht auf die Grundsicherung zu verrechnen.
Und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bedeutet dies nichts anderes, dass jeder Elternteil knapp Euro 100.000,00 brutto verdienen darf, und trotzdem die Unterhaltsansprüche des Kindes bei der Grundsicherung unberücksichtigt bleiben.
Bundessozialgericht vom 25. 4. 2013, Az.: B 8 SO 21/11 R
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