Mittwoch, 26. Februar 2014

Deutscher Familiengerichtstag positioniert sich zum "Wechselmodell": Nicht ohne Konsens der Eltern!

Der Vorstand des Deutschen Familiengerichtstags hat am 10.1.2014 auf seiner Homepage unter der Rubrik "Aktuelles" zur Problematik des Wechselmodells und insbesondere zu seiner Anordnung ohne Konsens der Eltern auf seine eigene Ansicht zu dieser Thematik wie folgt hingewiesen:

Zum Wechselmodell vertritt der Vorstand – im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH – die Ansicht, dass derzeit in rechtlicher Hinsicht kein Anlass besteht, ein nur erweitertes Umgangsrecht begrifflich gleichfalls als Wechselmodell einzuordnen. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass eine Klärung wesentlicher rechtlicher und tatsächlicher Grundlagen noch aussteht: Zwar erlaubt das Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG aus Kindeswohlgründen die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Zuweisung an nur einen Elternteil.
In die Ausübung der elterlichen Sorge darf hingegen ohne besondere Rechtsgrundlage nicht eingegriffen werden. Deshalb bestehen aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützte Elternautonomie schwerwiegende rechtliche Bedenken bei einem gerichtlich ohne Konsens der Eltern angeordneten Wechselmodell. Eine Rechtsgrundlage hierfür findet sich weder in § 1687 BGB noch in § 1684 BGB
und eine Analogie wäre an sehr enge Voraussetzungen geknüpft, deren Vorliegen insoweit gleichfalls äußerst fraglich erscheinen. Ein Elternkonsens hingegen kann gerichtlich akzeptiert und verstärkt werden (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 1 BvR 1868/08 – FF 2009, 416, 418 f), zumal es ohnehin in der Gestaltungsmacht der Eltern liegt, die Betreuung in einer den Belangen ihrer Kinder gerecht werdenden Weise autonom zu regeln. Daher besteht noch ein ganz erheblicher Klärungsbedarf für etwaige rechtliche Regelungen ohne Elternkonsens oder erst recht bei Hochstrittigkeit, zumal belastbare psychosoziale Untersuchungen zum Kindeswohl bei einem nicht konsentierten Wechselmodell für den deutschen Bereich fehlen. Ausländische Studien können angesichts der unterschiedlichen gesellschaftlichen Strukturen nicht unbesehen übernommen werden.

Die Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags wird sich 2014 unter anderem mit dem Wechselmodell befassen. Arbeitsergebnisse des Familiengerichtstags zu diesem Thema werden zeitnah auf www.dfgt.de  veröffentlicht.


© Foto Gabi Eder  / pixelio.de