Dienstag, 17. Januar 2017

BGH: Namensänderung des Kindes nur, wenn für das Wohl des Kindes erforderlich

Die nichtehelichen Eltern des 2007 geborenen Kindes sind gemeinsam sorgeberechtigt. Das Kind hat nach der Geburt mit Zustimmung der Mutter den Nachnamen des Vaters als Geburtsnamen erhalten.

Nach dem Ende der Partnerschaft möchten Mutter und inzwischen sechsjähriges Kind, dass das Kind den Namen der Mutter trägt. Der Vater, mit dem sich der Sohn regelmäßig trifft,  ist jedoch mit der Namensänderung nicht einverstanden. Die Mutter beantragt, ihr die Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung allein zu übertragen. Das Amtsgericht lehnt das ab, das OLG räumt ihr die Befugnis ein und der im Rahmen der Rechtsbeschwerde angerufene BGH hebt die Entscheidung des OLG wieder auf.

Begründung: Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Angelegenheit  von  erheblicher  Bedeutung  für  das  Kind,  ber  die  bei  gemeinsamer Sorge – in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1688 BGB – von  den sorgeberechtigten  Eltern  grundsätzlich  nur  gemeinsam  entschieden  werden  kann  (OLG  Brandenburg  StAZ  2016,  111;  OLG  Karlsruhe FamRZ 2015, 1723; Palandt/Götz BGB 75. Aufl. § 1628 Rn. 7 mwN). Die Kompetenz zur Entscheidung darf nur dann auf einen übertragen werden, wenn feststeht, dass die von ihm geplante Maßnahme dem Wohle des Kindes entspricht und eine entsprechende Antrag bei der Behörde auch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei der Namensänderung eines Kindes ist Voraussetzung hierfür, dass sie zum wohl des Kindes erforderlich ist.

Das war im vorliegenden Falle nicht so. Der BGH hielt die von der Mutter angeführten Gründe für die Namensänderung des Kindes für nicht ausreichend. Zwar habe das Kind nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kontinuierlich den Wunsch geäußert, den Nachnamen der Mutter zu tragen, habe aber zugleich verneint, besonderen Belastungen durch die bisherige Namensführung ausgesetzt zu sein (etwa Hänseleien durch gleichaltrige Kinder). Zwar hätten auch Mutter, Jugendamt und Verfahrensbeistand sich für die Namensänderung ausgesprochen. Auch dies rechtfertige aber die Änderung noch nicht. Eine Namensverschiedenheit zwischen Eltern und Kindern oder zwischen zusammen aufwachsenden Kindern ist heutzutage nicht ungewöhnlich. Sie rechtfertigt für sich gesehen die Namensänderung nicht, ebenso wenig, dass der vom Kind getragene Nachname ein "ausländischer" sei.

Beschluss vom 9.11.2016 - XII ZB 298/15