Mittwoch, 25. November 2020

Hoher Gegenstandswert bei Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung

Streitigkeiten rund um die Ehewohnung haben normalerweise recht.niedrige Gegenstandswerte. § 48 FamGKG  sieht für Wohnungszuweisungsverfahren bei Getrenntleben bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens Gegenstandswerte von Euro 3000,00 und Euro 4000,00 vor. Wenn es sich um eine einfache Angelegenheit handelt oder aber die Sache auf den Antrag hin unstreitig beendet werden kann, neigen die Gerichte zum Teil sogar dazu, aus dem Grundgedanken des § 41 FamGKG heraus einen Gegenstandswert von nur Euro 1500,00 anzunehmen. Höhere Werte seien "nicht angemessen".

Von diesem Grundprinzip macht das OLG Bremen nun eine gewichtige Ausnahme, wenn es darum geht, gerichtlich die Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung zu erzwingen. Es urteilt:

1. Bei einem Antrag auf Zustimmung des getrennt lebenden Ehepartners zur Kündigung des gemeinsam geschlossenen Wohnraummietvertrages handelt es sich um eine Familienstreitsache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr 3 FamFG.

2. Der Verfahrenswert richtet sich in einem solchen Verfahren in der Regel nach der Jahresnettomiete.

Und das, obwohl die Vorinstanz hier wirklich von 1500,00 € ausgegangen war.


OLG Bremen Beschl. v. 12.11.2020 – 4 WF 67/20, BeckRS 2020, 31056