Soeben komme ich hocherfreut mit guten Nachrichten vom Amtsgericht München zurück:
In den Fällen, in denen wegen Kürze der Ehezeit oder wegen Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag vom Richter keine Entscheidung über den Versorgungsausgleich getroffen sondern allenfalls die Wirksamkeit des Ehevertrages überprüft werden muss, waren die Münchner Familienrichter bislang übereinstimmend davon ausgegangen, dass für den Versorgungsausgleich der Mindest-Gegenstandswert von Euro 1.000,00 anzusetzen war. Nun wird hiervon im Referat 542 F bewusst, und zwar unter Bezugnahme auf OLG Celle, (10 WF 347/09 = FamRZ 2010, 2103, zustimmende Anmerkung in NJW Spezial 2010, 508), eine Ausnahme gemacht.
Der Richter richtet sich streng nach § 50 FamGKG und setzt den Verfahrenswert entsprechend der Anzahl der nicht ausgeglichener Anrechte fest, und im vorliegenden Falle fielen bei 2 Anrechten statt Euro 1.000,00 erfreuliche Euro 3.060,00 an.
Auf Nachfrage begründete dies der Richter schlüssig: Das Gesetz sehe in den Fällen, in denen feststehe, welche Anzahl von Versorgungsanrechten Gegenstand des Verfahrens sei, in § 50 FamGKG eine eindeutige Regelung vor, von der nicht ohne Not abgewichen werden dürfe. Das Gesetz nehme in Kauf, dass es im Kostenrecht und insbesondere im Recht der Gegenstandswerte möglicherweise schematisch und nicht immer gerecht zugehe. Er selbst müsse auch manchmal im Versorgungsausgleich für einen Gegenstandswert von Euro 1.000,00 Stunden lang rechnen und verhandeln, während in anderen Fällen hohe Gegenstandswerte nur geringen Aufwand verursachten. Über den Gegenstandswert finde hier ein gebührenrechtlicher Ausgleich statt, den das Gesetz so gewollt habe, und in diesen Mechanismus dürfe nicht ohne Not eingegriffen werden.
Eine mehr als erfreuliche Stellungnahme. Sobald die Entscheidung vorliegt, werde ich sie als Referenzentscheidung hier veröffentlichen und versuchen, auch andere Referate sowie die umliegenden Gerichte von der Richtigkeit dieser Argumentation zu überzeugen.
Ebenso OLG Jena, BeckRS 2010, 14329, das OLG Karlsruhe, BeckRS 2010, 13344 und das AG Erfurt, BeckRS 2010, 18110.
Dienstag, 1. April 2014
Amtsgericht München: Erfreuliche Änderung der Rechtsprechung zum Gegenstandswert beim Versorgungsausgleich.
OVG Lüneburg: Kosten für eine Kindertagesstätte können von der öffentlichen Hand auch für einen Zeitraum vor Antragstellung übernommen werden
Die Klägerin gab ihre Tochter ab Oktober 2010 in eine Kindertagesstätte, beantragte erst aber ab Mai 2011 rückwirkend und für die Zukunft beim Träger der Jugendhilfe Erstattung der Kosten gemäß § 90 III SGB VIII.
Die Jugendhilfe gewährte die Kostenerstattung erst ab Antragstellung, weil sie der Meinung war, der Antrag selbst sei Voraussetzung für die Kostenerstattung. Der Träger der Jugendhilfe müsse wenigstens wissen, dass ein Sachverhalt vorliege, der die Erstattung der Kosten rechtfertige. Solange er darüber nicht informiert werde, komme eine Erstattung der Kosten nicht infrage.
Dem wollte sich das OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.03.2014 - 4 LC 45/12 = BeckRS 2014, 48821 nicht anschließen:
"Die Übernahme von Teilnahmebeiträgen wie z. B. Elternbeiträgen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt nach § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII einen entsprechenden Antrag des Anspruchsberechtigten voraus („auf Antrag“). Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber gegen eine antragsunabhängige, schon aufgrund der Kenntnis der Behörde von den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs (wie etwa im früheren § BSHG § 5 BSHG) einsetzende Übernahmeverpflichtung entschieden. Bereits der Wortlaut der Vorschrift zwingt allerdings nicht zur Auslegung, dass der Antrag vor dem Beginn des Übernahmezeitraums gestellt werden muss. Der Wortlaut der Regelung zwingt nicht zu der Annahme, dass das Antragserfordernis im Sinne des § SGB_VIII § 90 Abs. SGB_VIII § 90 Absatz 3 SGB VIII als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Leistungserbringung zu verstehen ist. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber in einer Reihe von sozialen Leistungsgesetzen geregelt hat, dass der Antrag nicht nur formell-rechtliche Bedeutung im Sinne des bloßen Auslösers eines förmlichen Verwaltungsverfahrens hat, sondern auch materiellrechtliche Bedeutung als Anspruchsvoraussetzung besitzt. Der Gesetzgeber hat in diesen Gesetzen das Entstehen eines materiellen sozialrechtlichen Anspruchs ausdrücklich von der Antragstellung selbst und den Umfang des Anspruchs vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig gemacht (vgl. z. B.BAFOEG § 15 Absatz 1 BAföG, § SGB_XI § 33 Abs. SGB_XI § 33 Absatz 1 Satz 2 SGB XI, § 4 UVG). Er hat in diesen Regelungen zugleich auch bestimmt, ob eine Leistungsgewährung auch für einen Zeitraum vor Antragstellung zulässig ist (z. B. § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG) oder ob eine gesetzliche geregelte Antragsfrist zugleich auch eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist darstellt (z. B. § 25 Absatz 2 Satz 1 WoGG). Dem Wortlaut des § 90 Absatz 3 SGB VIII ist hingegen nicht zu entnehmen, dass dort das Antragserfordernis als materiellrechtliche Voraussetzung der Leistungsgewährung ausgestaltet worden ist, da die Übernahme der Elternbeiträge nicht „ab“ Antragstellung, sondern lediglich „auf“ Antrag des Berechtigten erfolgt. Der Wortlaut der Vorschrift lässt daher auch ein Verständnis des Antragserfordernisses als bloße formelle Leistungsvoraussetzung zu, wie dies im sozialen Leistungsrecht regelmäßig der Fall ist (vgl. Mrozynski, SGB I, § 40 Rdnr. 10 m. w. N.).“
© Foto Helene Souza / pixelio.de
Die Jugendhilfe gewährte die Kostenerstattung erst ab Antragstellung, weil sie der Meinung war, der Antrag selbst sei Voraussetzung für die Kostenerstattung. Der Träger der Jugendhilfe müsse wenigstens wissen, dass ein Sachverhalt vorliege, der die Erstattung der Kosten rechtfertige. Solange er darüber nicht informiert werde, komme eine Erstattung der Kosten nicht infrage.
Dem wollte sich das OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.03.2014 - 4 LC 45/12 = BeckRS 2014, 48821 nicht anschließen:
"Die Übernahme von Teilnahmebeiträgen wie z. B. Elternbeiträgen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt nach § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII einen entsprechenden Antrag des Anspruchsberechtigten voraus („auf Antrag“). Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber gegen eine antragsunabhängige, schon aufgrund der Kenntnis der Behörde von den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs (wie etwa im früheren § BSHG § 5 BSHG) einsetzende Übernahmeverpflichtung entschieden. Bereits der Wortlaut der Vorschrift zwingt allerdings nicht zur Auslegung, dass der Antrag vor dem Beginn des Übernahmezeitraums gestellt werden muss. Der Wortlaut der Regelung zwingt nicht zu der Annahme, dass das Antragserfordernis im Sinne des § SGB_VIII § 90 Abs. SGB_VIII § 90 Absatz 3 SGB VIII als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Leistungserbringung zu verstehen ist. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber in einer Reihe von sozialen Leistungsgesetzen geregelt hat, dass der Antrag nicht nur formell-rechtliche Bedeutung im Sinne des bloßen Auslösers eines förmlichen Verwaltungsverfahrens hat, sondern auch materiellrechtliche Bedeutung als Anspruchsvoraussetzung besitzt. Der Gesetzgeber hat in diesen Gesetzen das Entstehen eines materiellen sozialrechtlichen Anspruchs ausdrücklich von der Antragstellung selbst und den Umfang des Anspruchs vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig gemacht (vgl. z. B.BAFOEG § 15 Absatz 1 BAföG, § SGB_XI § 33 Abs. SGB_XI § 33 Absatz 1 Satz 2 SGB XI, § 4 UVG). Er hat in diesen Regelungen zugleich auch bestimmt, ob eine Leistungsgewährung auch für einen Zeitraum vor Antragstellung zulässig ist (z. B. § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG) oder ob eine gesetzliche geregelte Antragsfrist zugleich auch eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist darstellt (z. B. § 25 Absatz 2 Satz 1 WoGG). Dem Wortlaut des § 90 Absatz 3 SGB VIII ist hingegen nicht zu entnehmen, dass dort das Antragserfordernis als materiellrechtliche Voraussetzung der Leistungsgewährung ausgestaltet worden ist, da die Übernahme der Elternbeiträge nicht „ab“ Antragstellung, sondern lediglich „auf“ Antrag des Berechtigten erfolgt. Der Wortlaut der Vorschrift lässt daher auch ein Verständnis des Antragserfordernisses als bloße formelle Leistungsvoraussetzung zu, wie dies im sozialen Leistungsrecht regelmäßig der Fall ist (vgl. Mrozynski, SGB I, § 40 Rdnr. 10 m. w. N.).“
© Foto Helene Souza / pixelio.de
Montag, 31. März 2014
OLG Brandenburg zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern
Im konkreten Fall wohnte die (nicht eheliche) Familie in Prenzlau. Der Vater, von Beruf Maler und Lackierer hat einen Job in Dänemark angeboten, bei dem er 20 € netto verdiente.
Das Paar trennte sich, und die Kinder blieben bei der Mutter. Daraufhin kündigte der Vater den Job in Dänemark und nahm zunächst eine Stelle in der direkten Umgebung des Wohnsitzes der Kinder an bei der er nur drei Euro netto stündlich verdiente. Später bekam er dann eine Stelle als Hausmeister, bei der er (jeweils an den Mindest, Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern angepasst) netto 950,00 bzw. 1000,00 verdiente.
Das Amtsgericht Prenzlau waren der Meinung, der Vater habe den gut bezahlten Job in Dänemark aufgeben dürfen, um seinen Kindern "im größerem Umfang zeitlich zu Verfügung stehen zu können". Dem folgte das OLG Brandenburg nicht.
In seiner Entscheidung vom 10.3.2014, Az.: 3 UF 67/13 = BeckRS 2014, 06649 führte es aus:
"Der persönliche Wunsch des Antragsgegners nach verstärkten Umgangskontakten mit Ju. und J. stellt ihnen gegenüber unterhaltsrechtlich keinen rechtfertigenden Grund für die Aufgabe seiner gut bezahlten Tätigkeit in Dänemark dar, weil hiermit eine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit verbunden war. Der Antragsgegner hat während des Zusammenlebens der Familie in Dänemark gearbeitet und seine Kontakte mit Ju. und J. auf seine freien Tage bzw. auf das Wochenende beschränkt. Um das an sich geschuldete Existenzminimum der beiden Söhne sicherzustellen, musste der erst 34 Jahre alte Antragsgegner eine entsprechende Handhabung auch nach der Trennung der Kindeseltern hinnehmen, zumal mit Blick auf seine daneben bestehende Barunterhaltspflicht gegenüber dem Sohn N. aus einer früheren Beziehung."
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Montag, 17. März 2014
Steuern sparen bei der Scheidung: Bei Grundstücksübertragung kann die Grunderwerbsteuer entfallen.
Wer im Rahmen einer Scheidung Immobilien auseinandersetzen muss, kann sich die vorteilhafte Regelung des § 3 Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz zu Nutze machen. Nach dieser Vorschrift ist "...der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung" grunderwerbsteuerfrei.
Das gilt aber leider nicht schrankenlos, wie das hessische Finanzgericht feststellte. In seiner Entscheidung vom 10.5.2012 ( Az. 5 K 2338/08) stellte es fest, dass die Steuerbefreiung nur greift, wenn Grund für die Übertragung des Grundstücks bzw. des Miteigentums am Grundstück sei, dass man das Vermögen scheidungsbedingt auseinandersetze. Es muss also ein Kausalzusammenhang zwischen Trennung, Scheidung und Grundstücksübertragung bestehen.
Bei dem zu entscheidenden Sachverhalt sah das Gericht diesem Zusammenhang nicht: Hier war die Mutter der Ehefrau verstorben und die Ehefrau beabsichtigte, mit ihrem neuen Lebenspartner ein Haus zu bauen. Daher kam es zur Grundstücksübertragung. Und hier konnte das Finanzgericht keinen Zusammenhang erkennen.
Das gilt aber leider nicht schrankenlos, wie das hessische Finanzgericht feststellte. In seiner Entscheidung vom 10.5.2012 ( Az. 5 K 2338/08) stellte es fest, dass die Steuerbefreiung nur greift, wenn Grund für die Übertragung des Grundstücks bzw. des Miteigentums am Grundstück sei, dass man das Vermögen scheidungsbedingt auseinandersetze. Es muss also ein Kausalzusammenhang zwischen Trennung, Scheidung und Grundstücksübertragung bestehen.
Bei dem zu entscheidenden Sachverhalt sah das Gericht diesem Zusammenhang nicht: Hier war die Mutter der Ehefrau verstorben und die Ehefrau beabsichtigte, mit ihrem neuen Lebenspartner ein Haus zu bauen. Daher kam es zur Grundstücksübertragung. Und hier konnte das Finanzgericht keinen Zusammenhang erkennen.
Montag, 10. März 2014
Neue Mütterrente und alte Scheidungsurteile: Überprüfung ist angesagt!
Mütter, die ihre Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren haben, sollen nach der von der Bundesregierung jetzt geplanten Mütterrente einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind aus der Rentenkasse erhalten.
Für geschiedene Mütter bedeutet das nichts anderes, als dass Ihre Versorgung für einen in die Ehezeit fallenden Zeitraum nachträglich erhöht wird.
Der deutsche Anwaltsverein weist darauf hin, dass diese Erhöhung auch den Ausgleichswert im Versorgungsausgleich ändert. Das hat zur Folge, dass eigentlich nicht nur die Mutter, sondern auch der Ex-Ehegatte an diesem Versorgungszuwachs teilhaben muss.
Der deutsche Anwaltsverein empfiehlt deshalb, unter diesem Gesichtspunkt alte Scheidungsurteile überprüfen und gibt hierzu in seiner Pressemitteilung vom 12.02.2014 entsprechende Tipps.
Besondere Eile wird meist nicht geboten sein: Der Versorgungsausgleich kann nämlich frühestens sechs Monate vor dem Rentenbezug eines der geschiedenen Ehegatten abgeändert werden. Hinzu kommt noch, dass die Rentenerhöhung nur für Mütter gilt, die Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren haben. Weiter ändert sich der Ausgleichswert nur, wenn er einen gewissen Grenzwert überschreitet, und dieser Wert ist erst erreicht, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1992 mindestens zwei Kinder geboren hat.
Näheres dazu erfahren Sie in der Pressemeldung 07/14 des deutschen Anwaltsvereins.
Trotzdem befürchten die deutschen Familienrichter eine Prozesslawine, die auf die Familiengerichte zukommen könnte. Jährlich mindestens 1 Million Fälle kämen für einen Rechtsstreit infrage, und auch wenn lange nicht jeder vor Gericht gehen würde, würde die zusätzliche Belastung trotzdem zu einem Kollaps der Familiengerichte führen, so der deutsche Richterbund in einer aktuellen Stellungnahme. Er fordert daher eine "Nachbesserung der geplanten Regelung", vergleiche die aktuelle Presseerklärung des DRB.
© Foto: derateru / pixelio.de
Für geschiedene Mütter bedeutet das nichts anderes, als dass Ihre Versorgung für einen in die Ehezeit fallenden Zeitraum nachträglich erhöht wird.
Der deutsche Anwaltsverein weist darauf hin, dass diese Erhöhung auch den Ausgleichswert im Versorgungsausgleich ändert. Das hat zur Folge, dass eigentlich nicht nur die Mutter, sondern auch der Ex-Ehegatte an diesem Versorgungszuwachs teilhaben muss.
Der deutsche Anwaltsverein empfiehlt deshalb, unter diesem Gesichtspunkt alte Scheidungsurteile überprüfen und gibt hierzu in seiner Pressemitteilung vom 12.02.2014 entsprechende Tipps.
Besondere Eile wird meist nicht geboten sein: Der Versorgungsausgleich kann nämlich frühestens sechs Monate vor dem Rentenbezug eines der geschiedenen Ehegatten abgeändert werden. Hinzu kommt noch, dass die Rentenerhöhung nur für Mütter gilt, die Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren haben. Weiter ändert sich der Ausgleichswert nur, wenn er einen gewissen Grenzwert überschreitet, und dieser Wert ist erst erreicht, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1992 mindestens zwei Kinder geboren hat.
Näheres dazu erfahren Sie in der Pressemeldung 07/14 des deutschen Anwaltsvereins.
Trotzdem befürchten die deutschen Familienrichter eine Prozesslawine, die auf die Familiengerichte zukommen könnte. Jährlich mindestens 1 Million Fälle kämen für einen Rechtsstreit infrage, und auch wenn lange nicht jeder vor Gericht gehen würde, würde die zusätzliche Belastung trotzdem zu einem Kollaps der Familiengerichte führen, so der deutsche Richterbund in einer aktuellen Stellungnahme. Er fordert daher eine "Nachbesserung der geplanten Regelung", vergleiche die aktuelle Presseerklärung des DRB.
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