Freitag, 4. April 2014

OLG Bremen: wer sich nach der Trennung neu einrichtet, darf sich nicht hemmungslos vom gemeinsamen Konto bedienen.

Nur zwei Tage, nachdem sich die polnischen Eheleute getrennt hatten, räumte die Ehefrauen dass in Polen existierende gemeinsame Konto komplett ab, um sich Möbel und Elektrogeräte für Ihre neue Wohnung zu kaufen.

Das OLG Bremen (Beschluss vom 03.03.2014 - 4 UF 181/13 = BeckRS 2014, 05636) bestimmte, dass sie die Hälfte des abgehobenen Betrages zurückerstatten musste:

" Das Amtsgericht hat insofern zu Recht ausgeführt, dass die Beteiligten als Inhaber des Gemeinschaftskontos gegenüber dem polnischen Kreditinstitut Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB waren. Das Innenverhältnis beurteilt sich bei einem Oder-Konto nach § 430 BGB. Danach sind die Ehegatten an dem jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos und insbesondere am Kontostand im Zeitpunkt der Trennung regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt. Ein Guthaben ist also bei Scheitern der Ehe grundsätzlich hälftig zu teilen. Der Grundsatz der Halbteilung kommt nur dann nicht zum Zuge, wenn ein anderes bestimmt ist. Entnimmt ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als die Hälfte, besteht regelmäßig ein Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten. Ein Ausgleichsanspruch besteht nur dann nicht, wenn die Kontoverfügung von einer anderweitigen Bestimmung erfasst ist. Hat ein Ehegatte nach der Trennung das gesamte auf dem Konto befindliche Guthaben abgehoben und wird er auf hälftige Herausgabe in Anspruch genommen, so muss er gegebenenfalls den Beweis für seine Behauptung einer anderen Bestimmung im Sinne des § 430 BGB führen (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Auflage, 2014, Rn. 721 ff.). Eine anderweitige Bestimmung kann rechtsgeschäftlich vereinbart werden, sie kann sich aber auch aus dem Zweck des Rechtsgeschäfts, aus der Natur der Sache oder den Gesamtumständen ergeben (Staudinger/Looschelders, BGB, 2012, § 430 Rn. 27).
...Zwar kann im Einzelfall auch eine nach endgültiger Trennung der Eheleute von einem Ehegatten vorgenommene Kontoverfügung von einer anderweitigen Bestimmung erfasst sein. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn mit ihr noch eine gemeinsame Schuld bezahlt worden ist oder wenn es um eine Geldentnahme geht, die mit den früheren gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten im Einklang steht und auch nach der Trennung weiterhin dem mutmaßlichen Willen des anderen Ehegatten entspricht, was bei maßvollen, dem Unterhalt der Restfamilie dienenden Abhebungen in Betracht kommen kann (Wever, a.a.O., Rn. 728). Dies ist bei einer Abhebung zu dem Zweck der Anschaffung trennungsbedingt für nötig gehaltenen Hausrats aber nicht der Fall."

Demzufolge hatte die Ehefrau die Hälfte des abgehobenen Betrags zurückzuerstatten.


© Foto Jorma Bork  / pixelio.de

Donnerstag, 3. April 2014

Kuckuckskinder: Kassiert das BVerfG evtl. die Verpflichtung der Mutter, Auskunft über die Identität des wahren Vaters zu geben?

Die Parteien führten eine "lockere Beziehung", was jedoch den Eintritt einer Schwangerschaft nicht verhinderte. Bevor das Kind zur Welt kam, heirateten die Parteien im Oktober 1991. Das Kind wurde dadurch ehelich. 1995 wurde die Ehe geschieden.
Anfang 2011 wurde auf Antrag des Vaters im Vaterschaftsanfechtungsverfahren durch das Familiengericht rechtskräftig festgestellt, dass er nicht der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin sei. Da er während der Zeit der rechtlichen Vaterschaft zumindest zeitweise für den Unterhalt des Kindes aufgekommen war, beabsichtigt er nun, gegen den leiblichen Vater Regressansprüche geltend zu machen (vgl. § BGB § 1607 Abs. BGB § 1607 Absatz 3 BGB). Im Oktober 2012 forderte er die Mutter auf mitzuteilen, wer der leibliche Vater ihrer Tochter sei. Nachdem die Mutter dies ablehnte, nahm der Vater sie im vorliegenden Ausgangsverfahren auf Auskunft in Anspruch. Amtsgericht und OLG verurteilten die Mutter unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09 -, BGHZ 191, Seite 259 = FamRZ 2012, Seite 200; Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11 -, BGHZ 196,  Seite 207 = FamRZ 2013, S. Seite 939) zur Auskunft, wogegen die Mutter Verfassungsbeschwerde einlegte.

Das BVerfG erließ mit Beschluss vom 03.03.2014 - 1 BvR 472/14 = BeckRS 2014,48677 eine einstweilige Anordnung, mit der die Vollziehbarkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses bis zur Endentscheidung, längstens für 6 Monate ausgesetzt wurde. Begründung:
"Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und nicht offensichtlich unbegründet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte die vorliegend einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 96, Seite 56 <61 ff.>; 117, 202 <233>) nicht ausreichend beachtet haben."

Man darf gespannt sein. Wir werden hier berichten.


(C) Foto: Carsten Jünger / www.pixelio.de

Mittwoch, 2. April 2014

BGH nochmals zur Wiedereinsetzung, wenn ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde beim falschen Gericht eingereicht worden ist.

Also wie war das nochmal? Wenn eine Gerichtsentscheidung eine Instanz abschließt, wo muss man dann Rechtsmittel einlegen? Eine Etage höher, oder? Normal schon, nicht aber in Familiensachen. Denn § 64 I FamFG sieht seit dem 1.9.2009 vor, dass die Beschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts in Familiensachen, die die Instanz abschließen, beim Amtsgericht selbst einzulegen ist. Begründung: Wenn der Amtsrichter schon selbst über die Beschwerde nicht entscheiden darf, kann er doch immerhin feststellen, ob seine Entscheidung rechtskräftig wurde oder nicht, was im allgemeinen Procedere eine erhebliche Erleichterung darstellt.
In Ordnung. Wenn ich nun die Durchführung der Beschwerde von einem Verfahrenskostenhilfe gesucht abhängig mache, dann muss ich folglich auch dieses Gesuch beim Amtsrichter einlegen, oder?
Das ist jetzt richtig, war aber zwischen dem 1.9.2009 und dem 31.12.2012 anders. In diesem Zeitraum musste zwar die Beschwerde beim Amtsgericht eingereicht, das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe jedoch beim OLG angebracht werden, weil dieses die Instanz war, die letztlich über die Sache entschied. Sehr verwirrend!  Und wer trotzdem fahrlässig beim Amtsrichter Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde beantragte, riskierte, keine Wiedereinsetzung zu bekommen, wenn die Beschwerde im normalen Geschäftsgang zu spät an das OLG weitergereicht wurde.
Deshalb änderte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 31.12.2012 den § 64 FamFG dahingehend, dass auch Verfahrenskostenhilfe-Anträge für die zweite Instanz beim Amtsrichter einzureichen sind. Was nun zur Folge hatte, dass sie ab dem 01.01.2013 fristwahrend beim OLG nicht mehr eingereicht werden konnten. Der Anwalt, der sich mühselig darauf eingestellt hatte, für die Beschwerde einerseits und den Verfahrenskostenhilfe-Antrag andererseits zwei unterschiedliche Adressaten zu haben, ging nun wieder in die Falle. Und einen solchen Fall hatte der BGH (Beschluss vom 05.03.2014 - XII ZB 220/11) jetzt noch einmal zu entscheiden. Und er urteilte:

"Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist allerdings in der Regel nicht unverschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Prozessbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Prozessführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen (BGH Beschluss vom 9. Juli 1993 - V ZB 20/93 - NJW 1993 Seite 2538, mwN). Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur (vor allem Fachzeitschriften und Kommentare) über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt (Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, Seite 100 Randnummer 19 mwN).
Demgegenüber kann ein Rechtsirrtum ausnahmsweise entschuldigt sein, wenn er auch unter Anwendung der genannten Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 169/12 - FamRZ 2013, Seite 437 Rn. 19 und BGH Beschluss vom 25. Oktober 1978 - IV ZB 65/78 - VersR 1979, Seite 159 mwN).
Das hat der Senat für die hier vorliegende Fallgestaltung nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bejaht. Er hat hierzu ausgeführt, dass die Frage, bei welchem Gericht Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde zu beantragen war, unter den Oberlandesgerichten umstritten war, sich eine eindeutig überwiegende Auffassung noch nicht gebildet hatte und sich zudem die zunächst veröffentlichte Rechtsprechung für eine Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs beim Amtsgericht ausgesprochen hatte. Außerdem hat diese Meinung in der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung ihren Niederschlag gefunden. Durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3418) ist die Regelung mit Wirkung vom 1. Januar 2013 dahin geändert worden, dass nach § 64 Absatz 1 Satz 2 FamFG Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde bei dem Gericht "einzulegen" sind, dessen Beschluss angefochten werden soll (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - FamRZ 2013,  Seite 1567 Randnummer 16).
Vor diesem Hintergrund war von einem Rechtsanwalt, der bei der bestehenden unklaren Rechtslage mangels vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum stark vertretenen Auffassung gefolgt ist, auch nicht zu verlangen, dass er das Verfahrenskostenhilfegesuch sowohl bei dem Amtsgericht als auch bei dem Oberlandesgericht einreichte, so dass ihm auch im Hinblick auf das Gebot der Wahl des sichersten Weges im Ergebnis kein Verschuldensvorwurf zu machen ist (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - FamRZ 2013,  Seite 1567 Randnummer 17 mwN)."


© Foto Thorben Wengert / pixelio.de

Dienstag, 1. April 2014

Amtsgericht München: Erfreuliche Änderung der Rechtsprechung zum Gegenstandswert beim Versorgungsausgleich.

Soeben komme ich hocherfreut mit guten Nachrichten vom Amtsgericht München zurück:

In den Fällen, in denen wegen Kürze der Ehezeit oder wegen Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag vom Richter keine Entscheidung über den Versorgungsausgleich getroffen sondern allenfalls die Wirksamkeit des Ehevertrages überprüft werden muss, waren die Münchner Familienrichter bislang übereinstimmend davon ausgegangen, dass für den Versorgungsausgleich der Mindest-Gegenstandswert von Euro 1.000,00 anzusetzen war. Nun wird hiervon im Referat 542 F bewusst, und zwar unter Bezugnahme auf OLG Celle, (10 WF 347/09 = FamRZ 2010, 2103, zustimmende Anmerkung in NJW Spezial 2010, 508), eine Ausnahme gemacht.

Der Richter richtet sich streng nach § 50 FamGKG und setzt den Verfahrenswert entsprechend der Anzahl der nicht ausgeglichener Anrechte fest, und im vorliegenden Falle fielen bei 2 Anrechten statt Euro 1.000,00 erfreuliche Euro 3.060,00 an.

Auf Nachfrage begründete dies der Richter schlüssig: Das Gesetz sehe in den Fällen, in denen feststehe, welche Anzahl von Versorgungsanrechten Gegenstand des Verfahrens sei, in § 50 FamGKG eine eindeutige Regelung vor, von der nicht ohne Not abgewichen werden dürfe. Das Gesetz nehme in Kauf, dass es im Kostenrecht und insbesondere im Recht der Gegenstandswerte möglicherweise schematisch und nicht immer gerecht zugehe. Er selbst müsse auch manchmal im Versorgungsausgleich für einen Gegenstandswert von Euro 1.000,00 Stunden lang rechnen und verhandeln, während in anderen Fällen hohe Gegenstandswerte nur geringen Aufwand verursachten. Über den Gegenstandswert finde hier ein gebührenrechtlicher Ausgleich statt, den das Gesetz so gewollt habe, und in diesen Mechanismus dürfe nicht ohne Not eingegriffen werden.

Eine mehr als erfreuliche Stellungnahme. Sobald die Entscheidung vorliegt, werde ich sie als Referenzentscheidung hier veröffentlichen und versuchen, auch andere Referate sowie die umliegenden Gerichte von der Richtigkeit dieser Argumentation zu überzeugen.

Ebenso OLG Jena, BeckRS 2010, 14329, das OLG Karlsruhe, BeckRS 2010, 13344 und das AG Erfurt, BeckRS 2010, 18110.

OVG Lüneburg: Kosten für eine Kindertagesstätte können von der öffentlichen Hand auch für einen Zeitraum vor Antragstellung übernommen werden

Die Klägerin gab ihre Tochter ab Oktober 2010 in eine Kindertagesstätte, beantragte erst aber ab Mai 2011 rückwirkend und für die Zukunft beim Träger der Jugendhilfe Erstattung der Kosten gemäß § 90 III SGB VIII.
Die Jugendhilfe gewährte die Kostenerstattung erst ab Antragstellung, weil sie der Meinung war, der Antrag selbst sei Voraussetzung für die Kostenerstattung. Der Träger der Jugendhilfe müsse wenigstens wissen, dass ein Sachverhalt vorliege, der die Erstattung der Kosten rechtfertige. Solange er darüber nicht informiert werde, komme eine Erstattung der Kosten nicht infrage.

Dem wollte sich das OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.03.2014 - 4 LC 45/12   = BeckRS 2014, 48821 nicht anschließen:

"Die Übernahme von Teilnahmebeiträgen wie z. B. Elternbeiträgen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt nach § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII einen entsprechenden Antrag des Anspruchsberechtigten voraus („auf Antrag“). Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber gegen eine antragsunabhängige, schon aufgrund der Kenntnis der Behörde von den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs (wie etwa im früheren § BSHG § 5 BSHG) einsetzende Übernahmeverpflichtung entschieden. Bereits der Wortlaut der Vorschrift zwingt allerdings nicht zur Auslegung, dass der Antrag vor dem Beginn des Übernahmezeitraums gestellt werden muss. Der Wortlaut der Regelung zwingt nicht zu der Annahme, dass das Antragserfordernis im Sinne des § SGB_VIII § 90 Abs. SGB_VIII § 90 Absatz 3 SGB VIII als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Leistungserbringung zu verstehen ist. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber in einer Reihe von sozialen Leistungsgesetzen geregelt hat, dass der Antrag nicht nur formell-rechtliche Bedeutung im Sinne des bloßen Auslösers eines förmlichen Verwaltungsverfahrens hat, sondern auch materiellrechtliche Bedeutung als Anspruchsvoraussetzung besitzt. Der Gesetzgeber hat in diesen Gesetzen das Entstehen eines materiellen sozialrechtlichen Anspruchs ausdrücklich von der Antragstellung selbst und den Umfang des Anspruchs vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig gemacht (vgl. z. B.BAFOEG § 15 Absatz 1 BAföG, § SGB_XI § 33 Abs. SGB_XI § 33 Absatz 1 Satz 2 SGB XI,  § 4 UVG). Er hat in diesen Regelungen zugleich auch bestimmt, ob eine Leistungsgewährung auch für einen Zeitraum vor Antragstellung zulässig ist (z. B. § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG) oder ob eine gesetzliche geregelte Antragsfrist zugleich auch eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist darstellt (z. B. § 25 Absatz 2 Satz 1 WoGG). Dem Wortlaut des § 90 Absatz 3 SGB VIII ist hingegen nicht zu entnehmen, dass dort das Antragserfordernis als materiellrechtliche Voraussetzung der Leistungsgewährung ausgestaltet worden ist, da die Übernahme der Elternbeiträge nicht „ab“ Antragstellung, sondern lediglich „auf“ Antrag des Berechtigten erfolgt. Der Wortlaut der Vorschrift lässt daher auch ein Verständnis des Antragserfordernisses als bloße formelle Leistungsvoraussetzung zu, wie dies im sozialen Leistungsrecht regelmäßig der Fall ist (vgl. Mrozynski, SGB I, § 40 Rdnr. 10 m. w. N.).“


© Foto Helene Souza  / pixelio.de