Mittwoch, 30. April 2014

OLG Düsseldorf: Für die Kosten einer Privat-Uni müssen in der Regel nur gut verdienende Eltern aufkommen.

Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, indem das Kind eine Privat-Universität besuchte. Die dadurch anfallenden Kosten waren fast doppelt so hoch wie der gewöhnliche Studienunterhalt. Das OLG Düsseldorf ( II-3 WF 149/13 = FamRZ 2014, 564) entschied, dass eine solche Belastung Eltern mit einem Nettogehalt von je monatlich Euro 3000,00 nicht zumutbar sei.
Der regelmäßige Studentenbedarf zuzüglich Krankenversicherung belaufe sich im konkreten Fall auf monatlich Euro 751,71. Abzüglich des Kindergeldes von Euro 184,00 verbleibe ein ungedeckter bedarf von Euro 567,71.
Das monatliche Einkommen der Studentin von Euro 445,00 sei nicht anzurechnen. Nebenarbeit neben dem Studium sei ohnehin teilweise überobligationsmäßig. Ferner habe die Studentin höhere Wohnkosten von Euro 466,00, die sie mit Ihrem Minijob und dem Einkommen daraus von Euro 425,00 monatlich decke. Daraus ergebe sich aber auch umgekehrt, dass sie sich auch keinen erhöhten Wohnbedarf zu rechnen könne. Beide Eltern hätten zusammen gut Euro 6000 monatlich netto bereinigt. Trotzdem sei den Eltern die Übernahme erhöhter Studienkosten nicht zuzumuten. Die Studenien habe nicht hinreichend dargelegt, ob sie den Schwerpunkt von Tourismus und Eventmanagement nicht auch an einer staatlichen Uni verwirklichen könne, bei deren Besuch nur die Hälfte der Studienkosten anfallen würden.

Dienstag, 29. April 2014

OLG Hamm: Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht aufgelöst werden, um damit persönliche Probleme zwischen den Eltern zu lösen.

Die Eltern sind geschieden und haben die gemeinsame Sorge. Die Mutter beantragt die allein Sorge mit der Begründung, sie habe schon seit längerem Probleme mit dem Vater, die sich in letzter Zeit massiv verstärkt hätten. Der Amtsrichter stellte fest, bei den Eltern sei keine Kooperationsfähigkeit mehr vorhanden. Es existiere zwischen ihnen ein enormes Konfliktpotenzial. In der Auseinandersetzung miteinander werde häufig keine sachliche Ebene für eine Kommunikation mehr gefunden.

Das OLG Hamm ( II-2 UF 39/13 = FamRZ 2014, 573) stellte sich auf den Standpunkt, die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge können nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, Konfliktpotenzial aus der Elternbeziehung zu nehmen und die Position der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge zu stärken. Dies ergebe sich aus der Tragweite des mit  Art. 6 GG geschützten Elternrechts. Maßstab und Ziel eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern sondern allein das Kindeswohl.

© Foto: Gerd Altmann auf www.pixelio.de

Montag, 28. April 2014

BGH zum "Rentendelta" als ehebedingtem Nachteil

"Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigteEhegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als er bei hinweggedachter Ehe erwürbe, wird ausgeglichen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt erlangen kann."
 
Die durch die Ehe eingetretenen Verluste eines Ehepartners bei seiner Altersrente hat der BGH noch nie als ehebedingten Nachteil gemäß § 1578 b BGB durchgehen lassen. Seine Rechtsprechung ist insoweit eindeutig und durchgängig: Natürlich könne es sein, dass bedingt durch die Eheschließung die Erwerbsbiografie eines Ehegatten einen Knick erleide und er infolge dieses Knicks weniger Rentenansprüche erwerbe als dies ohne Ehe der Fall gewesen wäre. Einen ehebedingten Nachteil stelle dies gleichwohl nicht dar, da dieses Manko durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen werde. (grundlegend Senatsurteil vom 16. April 2008 - II ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn.22).

Das betrifft aber nur die Rentenansprüche, die dem minder verdienenden Ehegatten während des Laufs der Ehe entgangen sind. Aufgrund des Karriereknicks kann es aber durchaus sein, dass dieser Ehegatte auch nach der Ehe noch weniger Rentenansprüche ansammeln kann, als er dies ohne Ehe hätte tun können. In den meisten Fällen wird dies so sein, da es nur den wenigsten Ehegatten gelingt, erwerbstechnisch direkt nach der Scheidung auf den gleichen Stand zu kommen, den man ohne Ehe hätte. Dieser Nachteil auf dem Rentenkonto wird durch den Versorgungsausgleich nicht mehr ausgeglichen, da er erst nach dem für den Versorgungsausgleich geltenden Stichtag eintritt. Und damit liegt der Gedanke nahe, hier von ein ehebedingten Nachteil auszugehen.
Auch hier zieht der BGH (XII ZB 235/12 v. 26.2.2014) jedoch eine Grenze: Ein ehebedingter Nachteil liege auch in diesem Fall nicht vor, wenn der Ehegatte zu seinem Ausgleich Altersvorsorgeunterhalt beanspruchen und erlangen könne. Denn der Vorsorgeunterhalt ziele bereits darauf ab, die sich rollenbedingt nach der Ehezeit fortgesetzt vorhandenen Nachteile auszugleichen. Werde also Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen, könne der dadurch ausgeglichene ehebedingten Nachteil nicht zusätzlich bei der Frage berücksichtigt werden, ob Ehegattenunterhalt nach § 1578 b Abs. 1 S.2 gekürzt werden kann. (Rz. 18 des Urteils).

Freitag, 25. April 2014

BGH: Wer einem Minderjährigen Unterhalt zahlen muss, hat strenge Anforderungen bezüglich seiner Erwerbpflicht zu erfüllen.

Der Vater ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft. Er ist im Jahr 2001 nach Deutschland gekommen, verfügt über einen Realschulabschluss, aber nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Er arbeitete jeweils vorübergehend mit geringfügiger Beschäftigung als Aushilfe in einer Bäckerei und als Verkaufs- und Küchenhilfe, nach einer Fortbildung in einem Fortbildungszentrum der HoGa (Hotel und Gastronomie) auch als Aushilfe in einem Café sowie in einem Kebab-Haus und strebte später eine Umschulung an.
Er weigert sich mangels Leistungsfähigkeit, für sein minderjähriges Kind Unterhalt zu zahlen. Der BGH hält im Hinblick auf die verschärfte Erwerbsverpflichtung des Vaters nochmals fest:

"Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind – insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Absatz II BGB – strenge Maßstäbe anzulegen. Für gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter wird auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig kein Erfahrungssatz dahin gebildet werden können, dass sie nicht in eine vollschichtige Tätigkeit zu vermitteln seien (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn. 784; Botur in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 2. Aufl., § 1603 BGB Rn. 12 mwN). Dies gilt auch für ungelernte Kräfte oder für Ausländer mit eingeschränkten deutschen Sprachkenntnissen (OLG Hamm, FamRZ 2002,  Seite 1427  = BeckRS 2014,  04119 mwN; Botur in Büte/Poppen/Menne, § 1603 BGB Rn. 12). Auch die bisherige Tätigkeit des Unterhaltsschuldners etwa im Rahmen von Zeitarbeitsverhältnissen ist noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass es ihm nicht gelingen kann, eine besser bezahlte Stelle zu finden. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige überwiegend im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen iSv §  8 Absatz I SGB IV gearbeitet hat. Zu den insbesondere im Rahmen von  § 1603  II BGB zu stellenden Anforderungen gehört es schließlich auch, dass der Unterhaltspflichtige sich um eine Verbesserung seiner deutschen Sprachkenntnisse bemüht (Wendl/Dose, § 1 Rn.  784 mwN).."

© Foto lia.la  / pixelio.de

Donnerstag, 24. April 2014

OLG Koblenz - Ein Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360 a IV BGB muss ggf. auch aus dem Vermögen geleistet werden.

Das Amtsgericht hatte von der grundsätzlich vorschusspflichtigen Antragsgegnerin die Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aus ihrem Vermögen verlangt, und zwar unter Einsatz des Vermögensstamms. Das sei - so das OLG Koblenz ( Beschluss vom 14.03.2014 - 13 WF 237/14
 zwar nicht einschränkungslos zulässig, allerdings auch nicht als systemwidrig generell ausgeschlossen.
Zwar sei der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss unterhaltsrechtlicher Natur (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633 und FamRZ 2009,  1483), gerichtet auf die Deckung eines Sonderbedarfs (BGH FamRZ 2010, 452,  Randnummer 19). Daher könne bei einer solchen Konstellation insbesondere nicht ohne Weiteres auf 115 Abs. 3 ZPO und die hierzu maßgeblichen Regelungen abgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12.08.2013 - 13 WF 717/13).

Das OLG führt im Detail aus:

"Unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zum Einsatz des Vermögensstamms im Wege eines Verfahrenskostenvorschusses daher der Billigkeit i. S. der §§ BGB § 1361 Abs. BGB § 1361 Absatz 4 Satz 4, 1360a Abs. BGB § 1361 Absatz 4 Satz 1 BGB entspricht, wird nicht einheitlich beantwortet.
Nach einer Ansicht hat der Vorschusspflichtige schon deshalb auch den Stamm seines Vermögens für die Finanzierung des Rechtsstreits bzw. des Verfahrens einzusetzen, da auch bei intakter Ehe derartige Kosten vielfach nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten, sondern den Ersparnissen entnommen werden. Lediglich eine Rücklage für Not- und Krankheitsfälle braucht nicht verwertet zu werden (vgl. Wendl/Dose/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Auflage 2011 § 6 Rn. 29).
Nach einer etwas restriktiveren Meinung muss der andere Ehegatte die zur Führung des Rechtsstreits erforderlichen Mittel aus dem Stamm seines Vermögens im Wege eines Verfahrenskostenvorschusses nur dann aufbringen, wenn sein Vermögen dadurch nicht nennenswert beeinträchtigt wird (vgl. OLG Köln MDR 1995, MDR Jahr 1995 Seite 791; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, FAMRZ Jahr 1999 Seite 1194 und OLG Karlsruhe FamRZ 2011, FAMRZ Jahr 2011 Seite 1235).
Vorliegend kann offen bleiben, welcher der vorgenannten Ansichten der Vorzug zu geben ist. Denn das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss aufgezeigt, dass der Antragsteller das Immobilienvermögen seiner Ehefrau in anderen Verfahren mit ca. 1 Mio. Euro beziffert. Auch wenn diese Angabe in der Beschwerdebegründung dahin relativiert wird, dass man nicht wisse, welchen Wert das Immobilienvermögen hat, gibt der Antragstellers zugleich an, dass dieses nur noch zum Teil belastet ist. Danach entspricht die Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aus dem Vermögensstamm hier auf jeden Fall der Billigkeit."