Die Entscheidung fiel zwar im Rahmen einer Unterbringungssache, hat jedoch auch für das Unterhaltsrecht bedeutung: Der BGH hat jetzt entschieden, dass Alkoholismus für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. eine geistige oder seelische Behinderung darstellt.
Diese Entscheidung bringt Klarheit in die Fälle, in denen dem Unterhaltsberechtigten der Unterhalt nach § 1579 Nr. 4 BGB gekürzt werden soll, weil er seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Bislang wurde, wenn Ursache für die Bedürftigkeit ein Alkoholproblem war, häufig seitens des Bedürftigen eingewandt, es handele sich dabei um eine Erkrankung, für die er nichts könne, weshalb ihm kein Mutwillen vorgeworfen werden könne. Diese Argumentation wird sich mit dem aktuellen Urteil ( XII ZB 241/11 v. 17.08.2011) nicht aufrecht erhalten lassen.
Der BGH kommt zwar zum Ergebnis, dass auch bei Alkoholmissbrauch dann eine Erkrankung vorliegt, wenn der dauernde Missbrauch zu einem geistigen Gebrechen geführt hat. Der Missbrauch selbst unterliegt aber seiner Ansicht nach sehr wohl noch der freien Willensbildung. Wer also zu tief ins Glas schaut und deshalb nicht mehr arbeiten kann, hat seinen Zustand mutwillig herbeigeführt und muss mit einer Kürzung seines Unterhalts nach § 1579 Nr. 4 BGB rechnen.