Die Parteien wollten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung nicht nur die Scheidungsfolgen sondern auch noch die Übertragung eines Grundstücksteils regeln. Der Amtsrichter lehnte es ab, das zu protokollieren, und der BGH war der Meinung, dass das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.
Für Beurkundungen seien grundsätzlich die Notare zuständig, §§ 1, 56 BeurkG. Zwar lasse § 127a BGB zwar durchaus zu, dass auch vor einem Richter entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen werden können.. Allerdings werde durch die Vorschrift nur der überkommene Grundsatz fixiert, dass der gerichtliche Vergleich die notarielle Form ersetzen könne.
Daraus ergebe sich aber noch kein Recht der Parteien auf Beurkundung durch den Richter. Der Richter sei nur zur Protokollierung eines Vergleichs verpflichtet, der den Prozessstoff zum Gegenstand habe. Umfasse er Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, inhaltlich aber über diesen hinausgehen, stehe es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 127 a BGB protokolliert. Eine Vermutung dafür, dass auch über den Prozessstoff hinausgehende Regelungen protokolliert werden müssten, bestehe nicht, da die Prozessparteien nur Anspruch darauf hätten, den Streitgegenstand vergleichsweise zu regeln, so der BGH am 03.08.2011, Az. XII ZB 153/10.