Die verlängerte Berufungsbegründungsfrist lief am 25.10.2010 ab und der Schriftsatz zum OLG Düsseldorf war am 23.10. 2010 fertig. Irrtümlich steckte ihn die - ansonsten zuverlässige - Fachangestellte mit in den Umschlag für einen Schriftsatz zum OLG Celle hinein. Dort kam er am 24.10.2010 an, wurde von dort aus weitergeleitet, kam aber innerhalb der Frist in Düsseldorf nicht mehr an.
Der BGH (Az. XII ZB 139/11 vom 20.07.2011) entschied, dass in einem solchen Fall Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Ist der Postausgang ordentlich organisiert und einer zuverlässigen Kraft übertragen, dann würde man die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt überspannen, wenn man vom Anwalt auch noch verlangen würde, dass er seiner - ansonsten zuverlässigen - Angestellten beim Eintüteln der Post über die Schulter schaut. Es liege ein schlichtes Büroversehen vor, das nicht auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigen beruhe, vgl. Rz. 7 der Entscheidung.