Das OLG Hamm, Az. II-13 UF 3/11 vom 19.07.2011 gab ihm Recht. Der Ehefrau stehe kein Trennungsunterhalt nach §§ 1361 III BGB zu. Er sei nach § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt. Zwar sei nicht jede ehewidrige Beziehung geeignet, den Unterhaltsanspruch zu beseitigen. Hier jedoch führe die Abwägung des Gesamt-Sachverhalts dazu, dass eine Inanspruchnahme des Ehemanns unerträglich wäre.
Montag, 23. April 2012
Der Feind in Deinem Bett: OLG Hamm zur Unterhaltsverwirkung bei Fremdgehen
Das OLG Hamm, Az. II-13 UF 3/11 vom 19.07.2011 gab ihm Recht. Der Ehefrau stehe kein Trennungsunterhalt nach §§ 1361 III BGB zu. Er sei nach § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt. Zwar sei nicht jede ehewidrige Beziehung geeignet, den Unterhaltsanspruch zu beseitigen. Hier jedoch führe die Abwägung des Gesamt-Sachverhalts dazu, dass eine Inanspruchnahme des Ehemanns unerträglich wäre.