Dem wollte sich das OLG Bremen (Beschluss vom 04.01.2013 - 4 W 5/12 = BeckRS 2013, 01021) nicht anschließen:
Sofern wesentliche Beiträge eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Schaffung von Vermögenswerten, deren Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht festgestellt werden können, kommen im Falle der Beendigung der Lebensgemeinschaft weder Ausgleichsansprüche aus Gesellschaftsrecht noch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf Ausgleichsansprüche, welche die Hälfte des von dem einen Partner während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen Vermögens umfassen sollen.
Hier seien solche Beiträge der Frau nicht feststellbar:
"Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe die Versorgung der Kinder übernommen, stellt dies ... keinen Beitrag zur Vermögensbildung im gesellschaftsrechtlichen Sinne dar. Solche Leistungen, die die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt und die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglichen, werden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe. Geld- und Dienstleistungen, die im Rahmen der Haushalts- und Lebensführung erbracht werden, können bei Trennung nicht verrechnet werden. Es besteht ein sogenanntes Abrechnungsverbot (BGH, FamRZ 2010, 542, 543;)"