Mittwoch, 16. Januar 2013

OLG Bremen: Keine Ausgleichsansprüche nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Das Paar führte von 1982 bis 2011 eine Beziehung, aus der zwei in den Jahren 1983 und 1984 geborene Kinder hervorgegingen. Er verdiente nach Abschluss seiner Ausbildung weit überdurchschnittlich, zuletzt zwischen 6.000,00 und 8.000,00 €. Sie kümmerte sich um die Kinder. Nun ging die Beziehung auseinander, und sie begehrt aus Gesellschaftsrecht Ansprüche ähnlich einem Zugewinnausgleich. Er habe sein jetzt vorhandenes Vermögen aus seinem Einkommen nur deshalb schaffen können, weil sie ihm wegen der Kinder den Rücken freigehalten habe. Man habe einen Gesellschaftsvertrag dahingehend geschlossen, dass das - hohe - Einkommen des Antragsgegners vollständig und ungeschmälert zum Aufbau eines gemeinsamen Vermögens habe genutzt werden sollen. Deshalb habe er auch keinen Unterhalt zahlen müssen.

Dem wollte sich das OLG Bremen (Beschluss vom 04.01.2013 - 4 W 5/12 = BeckRS 2013, 01021) nicht anschließen:
Sofern wesentliche Beiträge eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Schaffung von Vermögenswerten, deren Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht festgestellt werden können, kommen im Falle der Beendigung der Lebensgemeinschaft weder Ausgleichsansprüche aus Gesellschaftsrecht noch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf Ausgleichsansprüche, welche die Hälfte des von dem einen Partner während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen Vermögens umfassen sollen.
Hier seien solche Beiträge der Frau nicht feststellbar:
"Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe die Versorgung der Kinder übernommen, stellt dies ... keinen Beitrag zur Vermögensbildung im gesellschaftsrechtlichen Sinne dar. Solche Leistungen, die die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt und die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglichen, werden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe. Geld- und Dienstleistungen, die im Rahmen der Haushalts- und Lebensführung erbracht werden, können bei Trennung nicht verrechnet werden. Es besteht ein sogenanntes Abrechnungsverbot (BGH, FamRZ 2010, 542, 543;)"