Donnerstag, 10. Januar 2013

OLG Hamburg: Wenn der Gläubiger schriftlich auf Unterhalt verzichtet, darf der Schuldner kein Unterhaltsherabsetzungsverfahren mehr anstrengen.

Der Vertreter des Kindes hatte dem Vater schriftlich mitgeteilt, dass er mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 nur noch den reduzierten Unterhalt verlange. Trotzdem hatte der Vater Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nach § 240 FamFG gestellt mit der Begründung, nur so könnten die Wirkungen des Unterhaltstitels beseitigt werden.
Das OLG Hamburg wies dieses Vorgehen als mutwillig zurück und verweigerte die Verfahrenskostenhilfe.  Bei der gegenbenen Sachlage "...würde ein verständiger Beteiligter, der seine Verfahrenskosten selbst aufzubringen hätte, ein gerichtliches Verfahren auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts nicht betreiben. Dazu besteht umso weniger Anlass, als der Kindesvater, wenn er denn tatsächlich die Befürchtung hegen sollte, später aus dem Titel auf Nachzahlung auch der Differenz in Anspruch genommen zu werden, die kostensparende Möglichkeit hätte, eine Jugendamtsurkunde erstellen zu lassen, in der er sich vollstreckbar zur Leistung des nunmehr niedrigeren Unterhaltsbetrags verpflichtet, und dem Antragsgegner den Austausch des bisherigen Titels gegen diese Urkunde anzubieten. Erst wenn der Unterhaltsgläubiger einen solchen Austausch der Titel verweigerte, hätte der Unterhaltsschuldner hinreichenden Anlass, in einem gerichtlichen Verfahren die Abänderung des bisherigen Titels zu erstreben."

OLG Hamburg: Beschluss vom 05.12.2012 - 7 WF 117/12 = BeckRS 2012, 24991