Der Vertreter des Kindes hatte dem Vater schriftlich mitgeteilt, dass er mit Wirkung ab dem 1.
Juni 2012 nur noch den reduzierten Unterhalt verlange. Trotzdem hatte der Vater Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nach § 240 FamFG gestellt mit der Begründung, nur so könnten die Wirkungen des Unterhaltstitels beseitigt werden.
Das OLG Hamburg wies dieses Vorgehen als mutwillig zurück und verweigerte die Verfahrenskostenhilfe. Bei der
gegenbenen Sachlage "...würde ein verständiger Beteiligter, der seine Verfahrenskosten
selbst aufzubringen hätte, ein gerichtliches Verfahren auf Herabsetzung
des titulierten Unterhalts nicht betreiben. Dazu besteht umso weniger
Anlass, als der Kindesvater, wenn er denn tatsächlich die Befürchtung
hegen sollte, später aus dem Titel auf Nachzahlung auch der Differenz in
Anspruch genommen zu werden, die kostensparende Möglichkeit hätte, eine
Jugendamtsurkunde erstellen zu lassen, in der er sich vollstreckbar zur
Leistung des nunmehr niedrigeren Unterhaltsbetrags verpflichtet, und
dem Antragsgegner den Austausch des bisherigen Titels gegen diese
Urkunde anzubieten. Erst wenn der Unterhaltsgläubiger einen solchen
Austausch der Titel verweigerte, hätte der Unterhaltsschuldner
hinreichenden Anlass, in einem gerichtlichen Verfahren die Abänderung
des bisherigen Titels zu erstreben."
OLG Hamburg: Beschluss vom 05.12.2012 - 7 WF 117/12 = BeckRS 2012, 24991