Der Vater hatte Übernachtungsumgang beantragt und auch bekommen. die Mutter legte Beschwerde ein, sunter anderem mit der Begründung, zum Übernachten sei das 3 1/2 jährige Kind noch zu jung. Das OLG hebt auf den konkreten Sachverhalt ab, kommt dazu, dass keine Einwendungen gegen Übernachtungen beim Vater bestehen und hält hierzu grundsätzlich fest (Beschluss vom 23.01.2013 -
6 UF 20/13 =
Beck RS 2013, 02405):
"In jüngerer Zeit wird in der Rechtsprechung - auch vor dem Hintergrund der zitierten Judikate des Bundesverfassungsgerichts (siehe insbesondere BVerfG FamRZ 2007, 1078)
-eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen in der Rechtsprechung
soweit ersichtlich nicht mehr vertreten. Das bloße Alter eines Kindes
ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von
Übernachtungskontakten herangezogen werden (OLG Zweibrücken, FamRZ 2009, 134; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 741; OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 1352; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1684, Rz. 22; Völker/Clausius, a. a. O., § 2, Rz. 56 f., jeweils m. w. N.)."