Montag, 16. Juni 2014

BGH: Die strengen deutschen Namensregeln gelten auch für Kinder die zusätzlich US-Bürger sind!

Beide Eltern sind Deutsche. Sie haben keinen Ehenamen gewählt, sondern ihre Namen behalten. Die Mutter, Fr. Prof. Müller und der Vater Dr. Maier leben zwar derzeit in Deutschland. Frau Prof. Müller hat aber einen Lehrstuhl in den USA und will nach Ende des Mutterschaftsurlaub auch nach dorthin zurückkehren. Dr. Maier lebt und arbeitet zwar bevorzugt in Deutschland, pendelt aber häufig in die USA. Der gemeinsame Sohn Eric ist in den USA zur Welt gekommen und hat damit nicht nur die deutsche, sondern auch die amerikanische Staatsbürgerschaft. Die Eltern haben ihm in den USA den - nach US-Recht zulässigen - Geburtsnamen Eric Maier-Müller gegeben.

Da Eric jetzt mit der Mutter für eine Weile in Deutschland lebt, soll er auch ins deutsche Namensregister eingetragen werden. Die Eltern sprechen beim Standesamt deswegen vor und beantragen, das Kind mit dem Namen Eric Maier-Müller einzutragen.
Die Standesbeamtin weigert sich unter Hinweis auf § 1617 Abs. 1 BGB und das OLG München gibt ihr Recht.

Nach deutschem Recht kann als Geburtsname nur der Ehenahme oder - falls es keinen solchen gibt - entweder der Name des Vaters oder der Mutter eingetragen werden, nicht aber - anders als nach US-Recht - ein aus Vater- und Muttername gebildeter Doppelname. Daran ändert auch die doppelte Staatsbürgerschaft des Jungen nichts. Zahlreiche Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Eltern gegen die Vorschrift geltend gemacht hatten, ließ das OLG nicht gelten.

OLG München vom 19.05.2014, Az. 31 Wx 130/14 = BeckRS 2014, 10871