Seit langem ist es streitig, ob bei sog. "Mehrvergleichen", also in Fällen, in denen Gegenstände mitverglichen werden, die nicht rechtshängig gemacht wurden, die Prozessdifferenzgebühr und ggf. auch die Verfahrensdifferenzgebühr aus der Staatskasse zu erstatten ist.
Weit verbreitet ist die Ansicht, dass es reicht, die "Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleich" zu beantragen, um damit zu erreichen, dass die Gebühren erstattet werden können.
Im Bereich des OLG München muss die "Erstreckung der Verfahrenskosten Hilfe auf Verhandlung und Vergleich" beantragt werden, damit es zu einer Erstattung der höheren Terminsgebühr kommen kann.
Das OLG KOblenz vertritt nun eine sehr rigide und anwaltsfeindliche Meinung. Hier die Leitsätze der Entscheidung vom 19.05.2014, Az. 13 WF 369/14 = Beck RS 2014, 11409
1. Die Höhe der aus der Staatskasse im Rahmen der
Prozess-/Verfahrenskostenhilfe an den beigeordneten Rechtsanwalt zu
erstattenden Gebühren bestimmt sich nach dem Beschluss, durch den die
Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.
2. Eine Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe für die
Differenzverfahrensgebühr und die Terminsgebühr aus dem nicht anhängigen
Vergleichsgegenstand ist grundsätzlich nicht möglich, da mangels
Anhängigkeit des vom Mehrvergleich betroffenen Regelungsgegenstandes
eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder der
Rechtsverteidigung nicht stattfinden kann.
3. Die Bewilligung der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Mehrvergleichs umfasst (von den Fällen des § 48 RVG III abgesehen) nicht die Differenzverfahrens- und Differenzterminsgebühr.
4. Eine Regelungslücke kann nach Änderung des § 48 RVG III
durch das 2. KostRMoG nicht mehr angenommen werden; der Gesetzgeber hat
in Kenntnis der streitigen Problematik von einer Regelung zu Gunsten
der beigeordneten Rechtsanwälte abgesehen.
Wie gesagt: Andere Gerichtsbezirke, andere Sitten. Häufig ist die Erstattung eben doch möglich, wenn man sich nur an die ortsüblichen Regeln hält. Und falls - wie in Koblenz gar nichts geht, bleibt immer noch der Weg, keinen Mehrvergleich abzuschließen, sondern die nicht rechtshängigen Ansprüche rechtshängig zu machen und sich dann in einem neuen Verfahren zu vergleichen - was die Staatskasse häufig teurer kommt!