Mittwoch, 18. Mai 2016

BGH nochmals zum Beschwerdewert beim Auskunftsbeschluss - faktisch kein Rechtsmittel gegen den Beschluss, der zur Auskunft verpflichtet

Im Rahmen eines Elternunterhalts-Verfahrens wird die Ehefrau des in Anspruch Genommenen aus abgetretenem Recht (auf gut Deutsch: vom Sozialamt) verklagt, Auskunft über Einkommen und Vermögen zu geben. Das Amtsgericht verurteilt die Ehefrau zur Auskunft. Das OLG lässt die dagegen gerichtete Beschwerde nicht zu, da das Amtsgericht den Gegenstandswert korrekt auf unter 600 € (im vorliegenden Fall auf Euro 120,00) festgesetzt habe.

Dem schließt sich der BGH an: Bei einer Verpflichtung zur Auskunft bemesse sich das der Wertfestsetzung zu Grunde liegende Abwehrinteresse in erster Linie nach dem Aufwand an Kosten und Zeit, der mit der Auskunftserteilung verbunden sei. Dieser Aufwand sei im vorliegenden Falle allenfalls mit Euro 120,00 zu beziffern.

Die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen sachkundigen Person sei zum Zwecke der Erstellung der Auskunft nur in Ausnahmefällen erforderlich und können damit den Gegenstandswert auch nur in Ausnahmefällen erhöhen.

Faktisch läuft das darauf hinaus, dass gegen einen stattgebenden Auskunftsbeschluss im Prinzip kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann.

BGH vom 16.3.2016, Aktenzeichen XII ZB 503/15