Wer Elternzeit in Anspruch nehmen will, muss das schriftlich vom Arbeitgeber verlangen, § 16 BEEG. Geschieht dies innerhalb der von § 16 vorgegebenen Fristen, Wird bereits durch die Erklärung selbst das Arbeitsverhältnis Summe ruhen gebracht. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Verlangen auf Elternzeit ist damit eine einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung.
Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, die der Schriftform bedürfen, werden aber nur wirksam, wenn die formgerecht errichtete Erklärung den Erklärungsempfänger zugeht, verlässt Palandt, § 126 Rz. 12. Die Übermittlung durch Telefax reicht nicht, BGH NJW 1997, 3169.
Und damit reicht es auch nicht aus, wenn das Verlangen auf Elternzeit per Telefax gestellt wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt erneut entschieden. - Urteil vom 10.5.2016, Aktenzeichen 9 AZR 145/15.