Die Mandantin verlangt vom Anwalt Schadenersatz in Höhe von über 30.000 €. Der Anwalt habe sie falsch beraten. Sie sei Mutter eines nichtehelichen Kindes. Vom Kindsvater habe sie Mutterunterhalt nach § 1615 l BGB bezogen. Sie habe dann den Anwalt um Rat gebeten, welche finanziellen Auswirkungen es habe, wenn sie jetzt einen anderen Mann heirate. Sie wolle einerseits mit dem Kindsvater nichts mehr zu tun haben, andererseits dessen Unterhaltszahlung aber solange wie möglich in Anspruch nehmen und wolle deshalb wissen, ob der Unterhaltsanspruch weiterlaufe, wenn sie heirate.
Der Anwalt gibt die die Auskunft,
eine Eheschließung ändere nichts an der Tatsache, dass sie weiter Mutterunterhalt
vom Kindsvater beziehen könne. Diese Auskunft ist falsch. Denn eine
Eheschließung mit einem anderen Mann bringt den Mutterunterhalt zum Erlöschen.
Die Frau heiratet, der Kindsvater stellt die Zahlung ein und die Mutter nimmt den Anwalt auf Schadenersatz in Anspruch mit der Begründung, hätte sie gewusst, dass der Kindsvater nicht mehr weiter zahlen muss, hätte Sie mit Ihrem neuen Mann lieber in wilder Ehe gelebt.
Sie macht den Unterhalt, mit dem sie ausgefallen ist, vor den Zivilgerichten gegen den Anwalt geltend. Das Landgericht gibt der Klage statt, das OLG weist sie ab, und der BGH (Aktenzeichen XII ZR 148/14) schließt sich dem OLG an:
Die Frau heiratet, der Kindsvater stellt die Zahlung ein und die Mutter nimmt den Anwalt auf Schadenersatz in Anspruch mit der Begründung, hätte sie gewusst, dass der Kindsvater nicht mehr weiter zahlen muss, hätte Sie mit Ihrem neuen Mann lieber in wilder Ehe gelebt.
Sie macht den Unterhalt, mit dem sie ausgefallen ist, vor den Zivilgerichten gegen den Anwalt geltend. Das Landgericht gibt der Klage statt, das OLG weist sie ab, und der BGH (Aktenzeichen XII ZR 148/14) schließt sich dem OLG an:
Nach der Rechtsprechung des BGH fällt
der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter bei einer Verheiratung analog
§ 1586 Abs. 1 BGB tatsächlich weg. Dies begründet der BGH in Rz. 16 ff. der
Entscheidung nochmals zusammenfassend.
Der Umstand, dass die Klägerin, hätte Sie vom Wegfall
des Unterhalts gewusst, die Eheschließung zurückgestellt hätte, um den
Kindsvater noch einige Zeit weiter zur Kasse zu bitten, sei nicht zu
beanstanden. Dies sei eine höchstpersönliche Entscheidung der Klägerin, und der
Zurechnung eines damit verbundenen Schadensersatzes stehe diese Motivation
nicht im Wege.
Trotzdem komme es nicht zu einem Schadensersatzanspruch.
Denn einerseits habe die Klägerin versäumt, vorzutragen, dass und inwieweit der
ursprüngliche Unterhaltszahler weiter zahlungsfähig gewesen sei. Zum anderen
sei ein entstandener Unterhaltsschaden eventuell durch einen
Vorteilsausgleich kompensiert worden. Denn durch die Heirat habe die Klägerin
anstelle des bisherigen Unterhaltsanspruchs gegen den Kindsvater nun einen
Familienunterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann. Wie sich dieser bemesse, habe
die Klägerin ebenfalls nicht vorgetragen.
Zusammengefasst: Es geht in Ordnung, den Vater eines
nichtehelichen Kindes weiter zur Kasse zu bitten, auch wenn man mit einem neuen
Partner in einer ständigen Beziehung zusammenlebt. Heiratet man den neuen
Partner jedoch, erlischt der Anspruch auf Mutterunterhalt, da jetzt ein
Anspruch auf Familienunterhalt entstanden ist.
P.S.: Ob der Mutterunterhaltsanspruch
analog § 1579 Nr. 2 BGB erlischt, wenn die wilde Ehe mit dem neuen Partner sich
ehegleich verfestigt hat, ist bislang soweit ersichtlich ober- und
höchstrichterlich noch nicht entschieden. Trotzdem halte ich das für kein
schlechtes Argument: Zieht der BGH eine Analogie zu § 1586 Abs. 1 BGB, könnte
er durchaus auch eine Analogie zu § 1579 Nr. 2 BGB ziehen. In Rz. 16 der Entscheidung spricht er nämlich ausdrücklich von einer "Gleichbehandlung" von geschiedener und nichtehelicher Mutter. Einen Versuch ist es mehr als wert...