Der Ehegattenunterhalt bemisst sich in den meisten Fällen nach
dem so genannten Halbteilungsgrundsatz: Vom gemeinsamen Einkommen werden
Steuern, Sozialversicherung, notwendige Ausgaben und ein Erwerbstätigenbonus
abgezogen. Von der Summe des Restes steht jedem Ehegatten die Hälfte zu.
Davon macht die Rechtsprechung eine Ausnahme, wenn in der
Ehe so viel Geld zur Verfügung steht, dass feststeht, dass der zur Verfügung
stehende Betrag nicht vollständig für die Lebenshaltung ausgegeben wird. Das
ist bei sehr hohen Einkünften der Fall.
In einem solchen Fall muss derjenige, der Unterhalt will, im Einzelnen und unter Vorlage von Belegen nachweisen, wie sich der Lebensstil innerhalb der Ehe gestaltet hat. Das führt häufig zu Schriftsätzen, die inklusive Anlagen die Stärke von (u.U. auch mehreren) Leitzordnern haben.
Was nun die Obergerichte als sehr hohe Einkünfte ansehen, ist regional durchaus unterschiedlich: Nach den Richtlinien der Oberlandesgerichte Hamm und Oldenburg kommt es (schon) dann zu einer konkreten Bedarfsermittlung, wenn das gemeinsame bereinigten Nettoeinkommen der Eheleute den Betrag der Gruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle (derzeit Euro 5.100,00) überschreitet, nach OLG Frankfurt und OLG Jena bei einem Elementar-Unterhalt über Euro 2.500,00.
In einem solchen Fall muss derjenige, der Unterhalt will, im Einzelnen und unter Vorlage von Belegen nachweisen, wie sich der Lebensstil innerhalb der Ehe gestaltet hat. Das führt häufig zu Schriftsätzen, die inklusive Anlagen die Stärke von (u.U. auch mehreren) Leitzordnern haben.
Was nun die Obergerichte als sehr hohe Einkünfte ansehen, ist regional durchaus unterschiedlich: Nach den Richtlinien der Oberlandesgerichte Hamm und Oldenburg kommt es (schon) dann zu einer konkreten Bedarfsermittlung, wenn das gemeinsame bereinigten Nettoeinkommen der Eheleute den Betrag der Gruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle (derzeit Euro 5.100,00) überschreitet, nach OLG Frankfurt und OLG Jena bei einem Elementar-Unterhalt über Euro 2.500,00.
Die süddeutschen Oberlandesgerichte setzen die Grenze höher
an, was sicherlich auch daran liegt, dass südlich des Mains die Lebenshaltung
deutlich teurer kommt als in Norddeutschland. Über eine Phobie gegen
Schriftsätze in Leitzordner-Stärke wollen wir hier nicht spekulieren ;-).
In einer aktuellen Entscheidung bleibt auch das OLG
Stuttgart dieser Linie treu. Auch bei bereinigten Gesamteinkünften der Eheleute
von Euro 8.839,00 monatlich errechne sich der Unterhaltsanspruch noch nach dem
Halbteilung Bedarf. Eine konkrete Bedarfsermittlung sei nicht erforderlich.
OLG Stuttgart vom 17. September 2015,11 UF 100/15 = FamRZ 2015, 638