Die Auslegung des § 1598 a BGB durch AG und OLG, wonach diese Regelung dem Kind keinen Anspruch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater darauf gewährt, dass dieser in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligt und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe duldet, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Bf. angestrebte erweiternde verfassungskonforme Auslegung der Norm kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Eröffnung eines isolierten Abstammungsverfahrens nicht von Verfassungs wegen geboten ist.
Die den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde liegende Rechtslage, die weder in § BGB § 1598 a BGB noch an anderer Stelle einen solchen isolierten Abstammungsklärungsanspruch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater vorsieht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es verstößt insbesondere nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Kindes, dass es nach derzeitiger Rechtslage seine leibliche Abstammung von einem Mann, den es für seinen leiblichen Vater hält, der ihm jedoch rechtlich nicht als Vater zugeordnet ist, gegen den Willen dieses Mannes nur im Wege der Feststellung der rechtlichen Vaterschaft (§ BGB § 1600 d BGB), nicht aber in einem isolierten Abstammungsuntersuchungsverfahren klären kann.
BVerfG, Urteil vom 19.4.2016 – 1 BvR 3309/13 = NJW 2016, 1939 - hier die Pressemitteilung
Vorinstanzen: 34 F 29/10, (Beschl. v. 8.5.2013 Az.: BeckRS 2016, 10290). II-12 UF 121/13, , Beschl. v. 23.10.2013 – BeckRS 2015, 16728).
Weiterführendes Schrifttum:
Entscheidungsbesprechungen :Heiderhoff, NJW 2016, 1918 und Löhnig/Plettenberg/Runge-Rannow, NZFam 2016, 408.
Zum Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren Wellenhofer, NJW 2008, 1185;
s.a. Muscheler, FPR 2008, 257.
Vorinstanzen: 34 F 29/10, (Beschl. v. 8.5.2013 Az.: BeckRS 2016, 10290). II-12 UF 121/13, , Beschl. v. 23.10.2013 – BeckRS 2015, 16728).
Weiterführendes Schrifttum:
Entscheidungsbesprechungen :Heiderhoff, NJW 2016, 1918 und Löhnig/Plettenberg/Runge-Rannow, NZFam 2016, 408.
Zum Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren Wellenhofer, NJW 2008, 1185;
s.a. Muscheler, FPR 2008, 257.