... sagt das OLG Frankfurt (Entscheidung vom 21.07.2016, 5 UF 206/16).
Die Eltern hatten das gemeinsame Sorgerecht inne. Die Kindsmutter beabsichtigte, vom 23. 07. bis zum 05.08.2016 einen Badeurlaub in der Türkei zu machen. Der Kindsvater stimmte wegen der allgemeinen Gefährdungslage in der Türkei nicht zu.
Das Amtsgericht Offenbach gestattete der Mutter, die Reise durchzuführen. Anderer Ansicht war das OLG Frankfurt. Auf die Beschwerde des Kindsvaters hin senkte es den Schlagbaum Richtung Türkei und argumentierte:
"Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass eine
Urlaubsreise in die Türkei unter den derzeitigen Umständen keine
Angelegenheit des täglichen Lebens ist, über die trotz des bestehenden
Mitsorgerechts die Kindesmutter als die Obhut ausübender Elternteil gem.
§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB alleine entscheiden kann, sondern dass es der
Zustimmung des mitsorgeberechtigten Kindesvaters bedarf. Einer solchen
Zustimmung zu Urlaubsreisen bedarf es zwar nicht generell. Wenn jedoch
Umstände vorliegen, nach denen eine Reise besondere Gefahren mit sich
bringt, die mit dem Reiseziel zusammenhängen und die über das allgemeine
Lebensrisiko hinausgehen, ist die Durchführung einer solchen Reise
nicht mehr von der Alleinentscheidungsbefugnis aus § 1687 Abs. 1 S. 2
BGB gedeckt.
Hier liegen solche besonderen, mit dem Reiseziel zusammenhängenden
Risiken vor. Die Türkei war in letzter Zeit mehrfach Ziel
terroristischer Anschläge. Auch die Region von Antalya war im Jahr 2015
bereits von solchen Anschlägen betroffen. Schon vor Monaten wurde in den
Medien berichtet, dass es Drohungen extremistischer Gruppen mit
Anschlägen in der Touristenregion gibt. Diese Gefahrenlage schließt zwar
Urlaubsreisen in diese Region nicht aus, weshalb sich Eltern weiterhin
dafür entscheiden können, mit ihren Kindern dort ihren Urlaub zu
verbringen. Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, setzt dies
aber voraus, dass die Entscheidung von beiden Eltern getragen wird."
Anmerkung: Obwohl die Entscheidung des OLG vom 21. 7.2.2016 stammt, sind die Ereignisse rund um den Militärputsch in die Türkei offensichtlich vom OLG noch gar nicht berücksichtigt worden. Der Putschversuch war am 15./16.7.2016. Nicht auszudenken, wie das OLG angesichts der präsidialen Machtergreifung Erdogans jetzt argumentieren würde ...