Die Ast. hat mit Antrag vom 23.4.2015 Trennungsunterhalt gerichtlich
geltend gemacht, rückwirkend ab dem 1.4.2014. Basis war ein Einkommen
der Ast. im Jahr 2014 von 400 Euro und für Januar 2015 ein
Nettoeinkommen von 582,78 Euro zuzüglich der 400 Euro aus einem Minijob.
Tatsächlich erzielte die Ast. 400 Euro aus geringfügiger Tätigkeit und
war bereits ab dem 24.11.2014 teilschichtig erwerbstätig. Das Einkommen
aus der teilschichtigen Tätigkeit in den Monaten Februar und März 2015
lag bereits mit 824,16 Euro und 878,16 Euro deutlich über dem
angegebenen Einkommen von 582,78 Euro. Weiterhin hat die Ast. aus einer
Lebensversicherung am 30.4.2014 einen Betrag von 19.166,19 Euro
erhalten, zu der keine Angaben gemacht wurden. Die Ast. hat zudem
Verfahrenskostenhilfe beantragt, die ihr mit Beschluss des AG Bottrop vom 2.6.2015 bewilligt wurde.
Als das alles ruchbar wurde, widerrief das Das AG Bottrop die Verfahrenskostenhilfe und das OLG Hamm gab ihm Recht:
Eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses i. S. v. §
liegt vor, wenn der Beteiligte vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet
oder wahre Tatsachen verschwiegen hat und das Gericht infolgedessen die
Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung bejaht oder
deren Mutwilligkeit nicht erkannt hat (vgl. 124 Abs. Nr. 1 ZPO, bei juris Langtext Rn. 2; Geimer, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, , Beschluss vom 14.03.2014, AZ: 4 W 1/14 § 124 ZPO
Rn. 6). Ein bedingter Vorsatz genügt; diesen hat der Beteiligte, der
damit rechnet, dass er bei wahrheitsgemäßem Vortrag keine oder nur in
geringerem Umfang Verfahrenskostenhilfe erhält (vgl. Geimer, in: Zöller,
a. a. O., § 124 ZPO Rn. 6 m. w. N.). Es genügt auch, dass der Beteiligte seinen Vortrag nicht berichtigt, obwohl dies geboten war (vgl. OLG Jena, FamRZ 2004, S. 1501; OLG Köln, OLGR 2003,S. 315 f; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 72. Auflage 2014, § 124 ZPO Rn. 30 m. w. N.; Fischer, in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 12. Auflage 2015, § 124 ZPO. 4 m. w. N.). Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, ist die
Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe auch möglich, wenn die fehlerhaften
Angaben nicht ursächlich für die VKH-Bewilligung gewesen sind (vgl. BGH,
FamRZ 2013, S. 124, 125 Rn. 23 ; OLG Hamm, FamRZ 2015, 1418 f., bei juris Langtext Rn. 9; Geimer, in: Zöller, a. a. O., § 124 ZPO Rn. 5).
Die Antragstellerin habe mehrfach falsche Angaben gemacht, und dies zumindest auch mit bedingtem Vorsatz. Die Verfahrenskostenhilfe war perdu...