Einstweilige Anordnungen hätten – so das OLG - auch wenn sie Verfahrenskostenvorschuss zum Gegenstand hätten, gegenüber Hauptsacheentscheidungen nur eine geringere Bedeutung, da die auf ihrer Grundlage geleisteten Zahlungen keine Erfüllungswirkung hätten; die Anordnung würde auch keine Grundlage zum Behaltendürfen des vereinnahmten Betrags schaffen.
Dabei übersieht das OLG Zweibrücken, dass
- einerseits zwar § 1360 a IV BGB nur die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses vorsieht, dieser also, sobald er geleistet ist, gegebenenfalls zurückgefordert werden könnte.
- andererseits aber der dort vorgesehene hälftige Wert der Hauptsache nur ein Anhaltspunkt ist und die ständige Rechtsprechung der Obergerichte davon ausgeht, dass sich der Verfahrenswert auch für die einstweilige Anordnung auf den vollen Wert der Hauptsache erhöht, wenn im EA-Verfahren eine endgültige Lösung erreicht wird (dazu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anh VI Rn 142 ff., 164 ff, vgl. a. Groß, Anwaltsgebühren in Ehe- und Familiensachen, § 12, Rz, 20 ff)..
- und dass, wenn ein Vorschuss verlangt wird, die Gewährung dieses Vorschusses eben genau die mögliche endgültige Lösung darstellt, unabhängig davon, ob er irgendwann wieder zurückgefordert werden kann.