Freitag, 11. November 2016

OLG Hamm: Wer ein krankes Kind betreut, bekommt wesentlich länger Betreuungsunterhalt als bei einem gesunden Kind.

Solange ein Kind der Betreuung bedarf und durch die Betreuung der betreuende Elternteil an einer angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert ist, steht dem Elternteil grundsätzlich Betreuungsunterhalt zu, § 1570 BGB. Dabei kann die Betreuung wegen der Erkrankung eines Kindes sich auch erheblich hinziehen.

Das OLG Hamm hat jetzt für die Betreuung eines 16 Jahre alten, an Autismus erkrankten Kindes entschieden:
Auch bei fortgeschrittenem Alter eines autistischen Kindes besteht keine Verpflichtung der Kindesmutter zur Vollzeittätigkeit, wenn ein deutlich erhöhter Förderungsbedarf des Kindes besteht; die Kindesmutter kann in diesem Fall Betreuungsunterhalt beanspruchen. (Leitsatz des Gerichts)

OLG Hamm, Beschluss vom 2.6.2016 – 6 WF 19/16, BeckRS 2016, BECKRS Jahr 16746

Übrigens: der BGH, der nach der Gesetzesänderung von 2008 zunächst eine sehr restriktive Haltung zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus hatte, hat inzwischen geurteilt, dass für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts-Anspruchs aus kindbezogenen Gründen an die dafür erforderlichen Darlegungen "keine überzogenen Anforderungen" zu stellen sind, vergleiche BGH XII ZR 65/10 = FamRZ 2012, 1040 =  NJW 2012, 1868, zum Ganzen auch Palandt, § 1570, Rzn 11 und 12.