Diese ohnehin nicht sehr hohe Hürde hat das OLG Hamm für Sorgerechtsverfahren noch weiter abgesenkt:
Im Beschluss vom 16.8.2016 – 2 WF 46/16, BeckRS 2016, 16744 stellt das OLG im Leitsatz fest:
1. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ FamFG I iVm ZPO 114) in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (26 FamFG)
beherrschten Sorgerechtsverfahren ist bereits dann gegeben, wenn das
Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt
zu ermitteln hat, ggf. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf
beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung
und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen.
2. Eine Entscheidung des Familiengerichts, die den Antrag der Kindeseltern auf Rückübertragung der elterlichen Sorge ohne ausreichende Darlegung, weshalb das Kindeswohl im Falle der Rückkehr des Kindes in den mütterlichen Haushalt gefährdet ist, zurückweist, wird den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht gerecht (im Anschluss an BVerfG, FamRZ 2016, Rn 439 13 ff. mwN. = BeckRS 2016, 41341)
3. Die Erziehungseignung von nicht mehr sorgerechtsberechtigten Kindeseltern und eine mögliche Gefährdung für das Wohl des Kindes bei dessen Herausnahme aus der Pflegefamilie können regelmäßig nicht schon im Verfahren auf Prüfung der Verfahrenskostenhilfe abschließend beurteilt werden. (Leitsätze des Gerichts)
2. Eine Entscheidung des Familiengerichts, die den Antrag der Kindeseltern auf Rückübertragung der elterlichen Sorge ohne ausreichende Darlegung, weshalb das Kindeswohl im Falle der Rückkehr des Kindes in den mütterlichen Haushalt gefährdet ist, zurückweist, wird den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht gerecht (im Anschluss an BVerfG, FamRZ 2016, Rn 439 13 ff. mwN. = BeckRS 2016, 41341)
3. Die Erziehungseignung von nicht mehr sorgerechtsberechtigten Kindeseltern und eine mögliche Gefährdung für das Wohl des Kindes bei dessen Herausnahme aus der Pflegefamilie können regelmäßig nicht schon im Verfahren auf Prüfung der Verfahrenskostenhilfe abschließend beurteilt werden. (Leitsätze des Gerichts)
Im kurzen Worten: Reicht der vorgetragenen Sachverhalt aus, das Gericht dazu zu veranlassen, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären, muss auch Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.
OLG Hamm vom 16.8.2016 – 2 WF 46/16, BeckRS 2016, 16744