Die beiden Töchter - 10 und15 Jahre alt - leben aufgrund entsprechendem Gerichtsbeschluss beim Vater. Dieser nimmt sie manchmal mit zu einem seiner alten Schulfreunde. Der Schulfreund beginnt, die Töchter per WhatsApp mit Postings mit "sexualisiertem" Inhalt zu traktieren.
Das AG Bad Hersfeld entschied (Beschluss vom 22.7.2016 – F 361/16 EASO) = MMR 2016, 709)
1.Nimmt eine erwachsene, den Kindeseltern
bekannte Person von sich aus Kontakt zu deren Kind auf und unternimmt
dabei den Versuch, über digitale Medien mit dem Kind Text- und
Bild-Kommunikation mit sexualisierten Inhalten („Sex-Texting“) zu
führen, haben die Kindeseltern dafür Sorge zu tragen, dass ein Kontakt
des Kinds zu dieser Person nicht mehr stattfindet, weder im
physisch-realen noch im virtuellen Bereich.
2.Kann eine mögliche Kontaktaufnahme
dieser Person mit dem Kind über die auf den elektronischen Geräten des
Kinds (hier: Smartphones) vorhandenen digitalen Applikationen/Apps schon
deshalb nicht sicher verhindert werden, weil die betreffenden Apps eine
Zwangsvernetzungstechnik über die Kenntnis rein der Mobilfunknummer
vorsehen (hier: WhatsApp), so sind solche Anwendungen von den
elektronischen Geräten des Kinds zu entfernen, und es ist dieser
abgesicherte Zustand durch die Kindeseltern mittels geeigneter
Kontrollen der Geräte laufend aufrechtzuerhalten.
3.Besteht nach gegebenen Vorfällen
in der Vergangenheit Anlass zur Sorge um den verantwortungsvollen Umgang
des Kinds mit den für es frei zugänglichen elektronischen Geräten sowie
um den hinreichenden Schutz des Kinds vor Belästigung durch Dritte im
virtuellen Raum, haben die Eltern mit dem Kind regelmäßig klärende
Gespräche zu führen sowie in hinreichenden Abständen gemeinsam mit dem
Kind auch Einsicht in dessen elektronische Geräte zu nehmen.