Mittwoch, 2. Mai 2018

BGH: Unterhaltsansprüche verwirken nicht durch reinen Zeitablauf; es braucht zusätzlich das „Umstandsmoment"

Unterhaltsansprüche können nicht nur verjähren sondern vor Ablauf der Verjährungsfrist auch bereits verwirkt sein, wenn der Berechtigte sie einerseits längere Zeit nicht geltend gemacht und andererseits sich aus den Umständen ergibt, dass der Verpflichtete darauf vertrauen durfte, dass die Ansprüche in Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden (zuletzt BGH vom 31. Januar 2018, XII ZB 133/17). Dabei stellt der Bundesgerichtshof an das Zeitmoment keine allzu strengen Anforderungen. Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kannten bereits dann gegeben sein, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurück liegen. Allerdings reicht der reinen Zeitablauf für eine Verwirkung noch nicht aus. Es müssen Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte würde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen, so der BGH . Das Unterlassen der Geltendmachung kann für sich genommen noch kein berechtigtes Vertrauen darauf auslösen, der Anspruch werde auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht. Das gilt sogar dann, wenn der Unterhaltsanspruch zwar geltend gemacht, dann aber nicht mehr weiterverfolgt wurde. Hier muss es der Schuldner konkrete Anhaltspunkte haben, die darauf hindeuten, dass der Unterhaltsanspruch endgültig nicht mehr geltend gemacht wird. Achtung: Für die Verwirkung von Elternunterhalt gelten Regeln, die nicht ganz so streng sind: Zwar muss auch beim Elternunterhalt das Zeitmoment erfüllt sein. Das Umstandsmoment, also die "Vertrauensinvestition" ist jedoch beim Elternunterhalt nicht notwendig, vgl. Brudermüller, NJW 2004, 631. 639. selbst wenn der Unterhaltsberechtigte (oder die Sozialbehörde im Wege des Regresses) ankündigt, weitere Unterhaltsansprüche geltend zu machen, hat die Rechtsprechung dann keinen die Verwirkung hindernden Umstand angenommen, wenn zwischen der Ankündigung und der tatsächlichen Geltendmachung des Unterhalts für den fraglichen Zeitraum mehr als ein Jahr liegt, OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 1391, vgl. zum Ganzen auch Hauss, Elternunterhalt, 5. Aufl.,Rz. 864