Freitag, 4. Mai 2018

BGH zur Kostentragungspflicht bei Rücknahme einer Berufung

Der in 1. Instanz unterlegene Kläger hatte Berufung eingelegt und diese auch begründet. Auf rechtlichen Hinweis des Berufungsgerichts nahm er anschließend seine Berufung zurück. Nach Rücknahme der Berufung, allerdings bevor er etwas von Rücknahme wusste, reichte der Beklagte bei Gericht eine Berufungserwiderung ein. Der BGH hat jetzt entschieden, dass die hierfür angefallenen Kosten trotz Rücknahme der Berufung vom Berufungskläger zu erstatten sind, wenn sich der Berufungsbeklagte bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis der Rücknahme der Berufung gefunden hat, XII ZB 112/17. Dabei gilt ein Schriftsatz bereits als eingereicht im Sinne von VV-RVG 3201, wenn er so auf den Weg gebracht worden ist, dass sein Zugang ausschließlich von der Tätigkeit Dritter, also zum Beispiel des Postbeförderungsunternehmens abhängig ist, BGH, XII ZB 112/17 vom 7. Februar 2018.